§ 18. Rechte der Reichsbeamten. § 19. Defektenverfahren. 29
) Auf Pension im Falle der Dienstunfähigkeit, sofern eine mindestens
10 jährige Dienstzeit abgelaufen ist. Ihr Betrag wird nach dem zu-
letzt bezogenen festen Diensteinkommen und nach der verflossenen Dienst-
zeit in der Weise berechnet, daß er mit vollendetem 10. Dienstjahre
1⅝80 des Gehaltes beträgt und mit jedem weiter zurückgelegten Dienst-
jahre um ½0 bis höchstens ⅜% steigt.)
6#) Anspruch der Hinterbliebenen auf das Gehalt des verstorbenen
Beamten für den Sterbemonat und das darauf folgende Gnaden-
vierteljahr (bei Pensionierten auf Zahlung der Pension für den auf
den Sterbemonat folgenden Monat). 2) Befand sich der dienstliche
Wohnsitz des Beamten im Auslande, so werden die Hinterbliebenen
auf Reichskosten in die Heimat zurückbefördert.)
5) Anspruch der Hinterbliebenen auf Witwen und Weisengelder.
Das Witwengeld beträgt 40 v. H. der Pension, die der Beamte am
Todestage erdient haben würde, das Waisengeld für jedes Kind, wenn
die Witwe lebt, ½8 des Witwengeldes, andernfalls ½. *)
Über die Verfolgung vermögenerechtlicher Ansprüche der Reichs-
beamten aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf
Besoldung, Wartegeld oder Pension, sowie über die den Hinter-
bliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche ent-
hält das Reichsbeamtengesetz noch einige Spezialbestimmungen (8§ 149 ff.).
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vor-
hergehen, und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb
sechs Monaten, nachdem dem Beteiligten die Entscheidung jener Be-
Hie pelannt gemacht worden, angebracht werden (RBG. 8 160
. I).
8 19. Defektenverfahren.
Besondere Bestimmungen trifft das Reichsbeamtengesetz bei Defekten
der Beamten.
Ist bei einer Reichskasse oder anderen Reichsverwaltungen ein Defekt
an öffentlichen oder Privatvermögen entdeckt worden, so ist die die
und der R.-Post= und Telegraphenverw. V. 29. Juni 77 (das. 545), erg. 27. Juni
94 (das. 491) und 10. Juli 01 (das. 275); Ausführung von Dienstreisen Best.
12. Dez. 95 (ZB. 504), Klasseneinteilung Bek. 6. Jan. 76 (ZB. 7), 13. Feb. 86
(das. 35), 18. April 88 (das. 151); Verw. des Reichsheeres Vf. 13. Juni 95 (das.
207), 23. Mai 96 (das. 125) und 1. Juni 99 (das. 184); Marinebeamte Uf.
1. Nov. 95 (das. 382); R.-Eisenbahnverw. Vf. 18. Sept. 94 (das. 413); Post-
und Telegraphenverw. Vf. 12. Jan. 92 (das. 10).
1) NBG. § 34—60 und 6 (§ 422 und 654 erg. durch G. 25. Mai 87 REB.
S. 194 und § 51 durch G. 22. Mai 03 das. 24), G. 21. April und Vf. 20. Juni 86
(X&B. S. 80 und 203), G. 25. Mai 87 (RuB. S. 194) und 22. Mai 93
(Reß. S. 171) Art. 17.
:) RGB. § 7—9 und 69 (Abs. 1 erg. G. 25. Mai 87 REB. S. 194).
2) G. 1. April 88 (RGB. S. 131).
4) G. 20. April 81 (RGB. S. 85, § 16 Abs. 2 ersetzt BGB. 88 197 und 201
und aufgehoben E. Art. 48), erg. (Erlaß der Beiträge) G. 5. März 88 (RGB.
S. 65), Erhöhung G. 17. Mai 97 (RGB. S. 455) Art. I und IV Ausf. Bek.
W. Mai 81 (ZB. 183) und Vorschr. 26. Aug. 85 — Anwendung auf R.-Bank-
beamte V. 8. Juni 81 (RKReB. S. 117), 18. März 88 (XNGB. S. 80) und
26. Juli 87 (RGB. S. 613).