Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

30 1. Buch. 3. Abschnitt. Die Organe d. Reichs= u. Staatsverwaltung. 
betr. Kasse und Verwaltung beaufsichtigende Behörde verpflichtet, den 
Fehlbetrag sofort festzustellen, auch den schuldigen Beamten zu er- 
mitten 8 134, 135). 
Über den Betrag "C Defekts, die Person des zum Ersatze ver- 
pflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der 
unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ein motivierter Beschluß 
sog. Defektenbeschluß abzufassen (§ 137). Von dem Beschlusse ist 
der obersten Reichsbehörde unverzüglich Kenntnis zu geben. Hat die 
Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde, so ist der Be- 
schluß nach Maßgabe der 88§ 143 und 144 vollstreckkar. In allen 
anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorgesetzten 
höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmigung voll- 
streckbar (6 139). 
Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Voll- 
streckungsbeamten oder Hypothekenbehörden um Vollziehung bes Be- 
schlusses. Diese sind, ohne auf eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit 
des Beschlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand ob- 
waltet, schleunig, ohne vorgängiges Zahlungsmandat, die Zwangs- 
vollstreckung auszuführen, die Beschlagnahme der zur Deckung des 
Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen und die in Antrag 
Lgebrachten Eintragungen im Hypothekenbuche zu veranlassen (§ 143). 
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts 
für verpflichtet erklärt wird, steht demselben sowohl hinsichtlich des Be- 
trages, als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde 
im Instanzenzuge der Rechtsweg zu (§ 144 Abs. 1). 
Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt ein Jahr, ist 
eine Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten ge- 
schehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn 
der Beamte an seinem Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem Tage 
des abgefaßten Beschlusses (§ 144 Abs. 2). 
In der wegen des Defekts etwa einteelsitten Untersuchung bleiben 
dem Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden 
gegen den gefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich 
sie im Zivilprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vor- 
behalten (§ 144 Abs. 6). 
Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß zu 
fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen ein- 
zustellen sei. Die einstweilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte 
glaubhaft macht, daß die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für ihn 
einen schwer ersetzlichen Nachteil zur Folge haben würde. Das Ge- 
richt ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der 
Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf 
Antrag der verklagten Reichsbehörde die erforderlichen 
Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defektes 
herbeizuführen (8 145). 
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Be- 
amter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§ 141), sich 
auuf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum
	        
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