§ 21. Haftung der Beamten für Verletzung der Amtspflicht. 35
vorschrift entstanden ist, hat das B#B. eine besondere Bestimmung in
der Richtung getroffen, daß eine solche Haftung des Beamten auch
dann eintritt, wenn es sich um die Verletzung einer Amtspflicht
handelt, die nach dem Inhalt der maßgebenden Dienstvorschrift dem
Beamten nicht nur gegenüber dem Gemeinwesen, in dessen Dienst er
steht, sondern auch gegenüber der geschädigten Privatperson obliegt
(Denkschr.).
Nach dem Vorgange des preuß. Allgemeinen Landrechts II 10 8§ 88,
89 (ogl. auch § 13 des Reichsbeamtenges.) haftet der Beamte nach
§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. dem dritten für jedes Verschulden bei
Verletzung seiner Amtspflicht.
Jedoch ist diese Haftung, gleichfalls im Anschlusse an das preußische
Recht insofern gemildert und eine subsidiäre,!) als der Beamte wegen
fahrlässiger Pflichtverletzung erst dann in Anspruch genommen werden
kaun, wenn der Beschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu er-
langen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.). Der Geschädigte hat
sich also in erster Linie an denjenigen zu halten, welcher dolos oder
fahrlässig das Versehen des Beamten herbeigeführt hat, oder an den-
jenigen, welcher durch dasselbe bereichert worden ist. ) Es genügt
nicht nur die Aufforderung zum Ersatz des Schadens an den Prinzipal--
verpflichteten, sondern es muß auch die Zwangsvollstreckung versucht
und fruchtlos ausgefallen sein. Dem Geschädigten liegt bei Klage-
erhebung gegen den Beamten der Nachweis ob, daß kein anderer
haftet, oder daß von dem Prinzipalhaftenden aus tatsächlichen Gründen
nichts zu erlangen ist. ) Der Schaden darf auch nicht anderweitig
gedeckt sein. Wäre der Schaden aus dem Dispositionsfonds der Re-
gierung gedeckt und getilgt, so wäre gleichfalls die Klage unzulässig.")
Jedoch kann in keinem Falle, wenn die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu verlangen, nicht in Frage
kommt, ein weiterer Nachweis verlangt werden. 5)
Diese Beschränkung der Hastung aus 8§ 839 greift nicht Platz,“)
wenn mehrere Beamte die ihnen obliegende Amtspflicht verletzt haben,
und die Pflichtverletzung eines jeden für den entstandenen Schaden
kausal gewesen ist. Denn nach § 840 Abs. 1 BGB. haften mehrere,
welche für den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden
nebeneinander verantwortlich sind, als Gesamtschuldner. Sie haften
an sich ein jeder für den Schaden, da die Handlung eines jeden für
den Schaden kausal geworden ist. Wäre nun in diesem Falle die
Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. anzuwenden, so könnte
ein jeder der Beamten, da ihnen nur Fahrlässigkeit zur Last fällt,
geltend machen, daß der Beschädigte erst nachweisen müsse, daß er von
) Vgl. RG. Bd. 51 S. 192.
) Vgl. Striethorst Arch. Bd. 37 S. 216 u. Delius, Haftpflicht des Beamten.
Berlin 1901. S. 53.
) Vgl. Planck, Kommentar, Anm. 24, Oertmann, dgl. Anm. 5 zu § 839; NG.
dd. 51 S. 262 a. M. Linckelmann, Schadenersatz S. 101.
) Vgl. Delius, Haftpflicht des Beamten. § 19, S. 53.
*?) RG. Bd. 51 S. 192.
) 3G. Bd. 51 S. 262. „.