Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

§ 23. Versetzung 2c. § 24. Beendigung des Dienstverhältnisses. 43 
823. Versetzung. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand. 
7 Versetzung. Diese kann bei nichtrichterlichen Reichsbeamten 
erfolgen: 
a) bei dienstlichem Bedürfnis; doch muß das neue Amt von gleichem 
Range und Diensteinkommen sein; auch müssen die Umzugskosten ver- 
gütet werden; Repräsentationsgelder bleiben indes außer Berechnung 
(RBG. 8§ 23); 
6) zur Strafe. 
b) Die einstweilige Versetzung in den Ruhestand kann 
erfolgen unter Bewilligung des Wartegeldes, aber ohne Fortbezug 
der Repräsentationsgelder, wobei das Wartegeld /¾ des Gehaltes, 
mindestens aber 450 M. und höchstens 9000 M. beträgt; 
a) wenn das Amt aufhört (RBG. § 24); 
5) jederzeit bei einer Reihe von Beamten, dem Reichskanzler, 
Staatssekretären (XBG. § 25), den höchsten Beamten der Schutzgebiete 
(Ges. vom 31. Mai 1887), dem Oberreichsanwalt und den Reichsanwälten 
(GVG. 8 152) u. a. m. 
Der zur Disposition Gestellte steht insofern einem im Dienst be- 
findlichen Beamten gleich, als er sich zur aktiven Diensterfüllung jeder- 
zeit bereit halten muß (RBBWG. § 28), nur mit Genehmigung im Aus- 
lande wohnen darf (RBG. §8§ 29), nach seinem vollen Gehalte 
pensioniert wird unter Anrechnung der Wartezeit als Dienstzeit (RBG. 
88 42 i. f. 46) und den Disziplinargesetzen unterworfen bleibt, auch 
bezieht seine Witwe das Gnadenquartal (RBG. 8 31). 
8 24. Beendigung des Dienstverhältnisses. 
Diese kann durch Tod oder unter gewissen Voraussetzungen bei 
Lebzeiten des Beamten eintreten. Letzteres mit oder gegen seinen 
Willen, mit oder ohne Anspruch auf Pension und Amtstitel. 
à) Mit Anspruch auf Pension und Amtstitel wegen hohen Alters 
oder Dienstunfähigkeit 
a) auf Antrag des Beamten. Die Entscheidung auf das Gesuch 
steht der obersten Reichsbehörde oder den von dieser beauftragten 
höheren Reichsbehörde zu, bei Beamten mit kaiserlicher Bestallung mit 
Genehmigung des Kaisers (RBG. § 54 u. Ges. vom 25. Mai 1887). 
6) zwangsweise: 
aa) unter gewissen Voraussetzungen bei 65 jährigen Beamten 
(RBE. 8 60 a, Ges. vom 21. April 1886); 
bb) bei tauben, blinden, körperlich gebrechlichen und geistig 
schwachen Beamten (RBG. 8#8 61 ff.); 
cc) bei den vor Eintritt der Pensionsberechtigung dienstunfähig 
gewordenen Beamten, wobei die Pension durch die oberste Reichsbehörde 
mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt wird (RBG. 8 68). 
b) Ohne Anfpruch auf Pension und Amtstitel: 
a) auf Antrag des Beamten. Die Entlassung erfolgt durch den 
Kaiser oder die von ihm beauftragte Behörde (RV. Art. 18). 
9) durch Aufhebung des Dienstverhältnisses bei den auf Probe, 
Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten (RBG. § 32
	        
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