§ 31. Stellung der Gliedstaaten. 57
burg-Sondershausen, Waldeck 1), Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Unter den vorstehenden Bundesstaaten befinden sich 4 Königreiche,
6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 freie Städte.
Das Bundesgebiet hat nach dem statistischen Jahrbuche für das Deutsche
Reich von 1903 eine Fläche von 540 742,60 km mit einer Bevölkerung
von 56367178 Personen (Zählung vom 1. Dezember 1900).
Aus Art. 1 geht hervor:
1. Daß sämtliche Bundesstaaten mit ihrem ganzen Gebiete zum
Reich gehören und anderseits bilden das Reichsgebiet nur die Bundes-
und nicht sonstige Staaten.7) Die Schutzgebiete bilden zwar völker-
rechtlich, nicht aber staatsrechtlich Bestandteile des Reichsgebietes.
2. Bei Anderungen der Grenzen gegenüber dem Ausland durch
Erwerb z. B. Helgoland oder Abgabe von Land ist ein Reichsgesetz
und zwar verfassungsändernder Art im Sinne des Art. 78 NM.
erforderlich, es sei denn, daß es sich um eine Abtretung in einem
Friedensschlusse handelt. Zu einer solchen Gebietsveränderung im
Wege des Friedensschlusses ist das Reich kraft seiner Kompetenz Frieden
zu schließen, für befugt zu erachten.
3. Unter sich dürfen die Bundesstaaten ihre Grenzen durch bloßes Landes-
gesetz regeln. Unter Umständen kann allerdings auch hier die Zustimmung
des Reichs erforderlich sein, wenn das Reich bezw. sein Bestand durch
die Veränderung berührt wird, z. B. wenn die Stimmenzahl im Bundesrat
oder die Wahlkreise der Reichstagsabgeordneten verändert würden.
4. Fällt einer der Bundesstaaten ganz weg z. B. auf Grund eines
Erbvertrages mit einem anderen, so wird, da der Bundescharakter des
Reichs berührt wird, ein verfassungsänderndes Reichsgesetz erforderlich
sein. Dies wird jedoch von den Anhängern der Staatenbundestheorie
als nicht erforderlich erachtet, da sie nur den Abschluß eines besonderen
Vertrages unter den Ubrigbleibenden verlangen. Ebenso wird die Not-
wendigkeit eines Reichsgesetzes von denen verneint, welche der Meinung
sind, daß der Bestand der Bundesgenossen von der Verfassung trotz der
Aufzählung in der Einleitung und den Art. 1 und 6 nicht garantiert sei.
5. Jede gewaltsame Veränderung des Bundesgebiets wird nach
§ 81 StGB. als Hochverrat bestraft.
Zweites Kapitel.
§ 31. Stellung der Gliedstaaten.
Als Gliedern einer Staatenverbindung ist den Einzelstaaten eine
Reihe von Mitgliedschaftsrechten eingeräumt, denen analog gewisse
Pflichten gegenüberstehen.
1) Waldeck hat durch Vertrag vom 2. März 1887 seine gesamte Staatsverwaltung
an Preußen abgetreten, um die Staatsverwaltungskosten zu verringern. Der Landes-
direktor, den Preußen einsetzt, empfängt die für die Führung der waldeckschen
Stimme im Bundesrat erforderliche Instruktion von Preußen.
*) Bei dem Bodensee besteht ein Kondominium ohne Teilung der Herrschaftssphären
zwischen Bayern, Baden, Württemberg, Osterreich und der Schweiz. Dies ist aller-
dings bestritten.