Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

86 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
Fortfall nicht in einem bestimmten nahen Zeitpunkt zu erwarten steht 
(BAE. XII 86; XV 109; XVIII 97), notwendig geworden ist (8 31). 
Der übernahmepflichtige Armenverband hat zugleich ein Recht auf 
Ülbernahme, er kann die Überführung gegen Erstattung der Transport- 
kosten verlangen, widrigenfalls der andere Armenverband für die Zeit der 
schuldbaren Verzögerung den Anspruch auf Erstattung der Kosten verliert 
(§ 32). Sovweit nach den Bestimmungen der Landesgesetze einzelne 
Zweige der öffentlichen Armenpflege den Landarmenverbänden über- 
tragen sind, gehen auf diese die Rechte und Pflichten der Ortsarmen- 
verbände über (§ 32a). " 
Den zur vorläufigen Unterstützung und bezw. zur Übernahme eines 
Hilfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es unbenommen, 
die tatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (§ 5 des Freizügigkeitsges.) 
durch eine unter sich zu treffende Einigung über das Verbleiben der 
auszuweisenden Person oder Familie in ihrem bisherigen Aufenthalts- 
orte, gegen Gewährung eines bestimmten Unterstützungsbetrages von 
seiten des letztgedachten Armenverbandes, dauernd oder zeitweilig aus- 
zuschließen (8 55). 
Die Bezirksausschüsse sind verpflichtet, auf Anrufen des einen oder 
des anderen Beteiligten, zwecks tunlicher Herstellung einer solchen 
Einigung, vermittelnd einzuschreiten (§ 55 Abs. 2). 
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses fest- 
gestellt, so findet auf Grund derselben die administrative Exekution 
statt (§ 55 Abs. 3). 
Ist die Ausweisung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit des 
Ausweisenden oder seiner Angehörigen oder sonst mit erheblichen Härten 
oder Nachteilen für ihn verbunden, so kann auch bei nicht erreichter 
Einigung das Verbleiben in dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung 
eines von dem verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unter- 
stützungsbetrages, durch den Bezirksausschuß des Aufenthaltsortes 
angeordnet werden (§ 56). Gegen die Gewährung der Versagung 
dieser Anordnung kann der eine oder andere Teil die Berufung an 
das Bundesamt für Heimatwesen einlegen. (§ 56 Abs. 2). 
§ 46. Verhältuis der Armenverbände zu anderweit 
Verpflichteten. 
Durch die Bestimmungen des Reichsgesetzes werden die auf anderen 
Titeln (Familien= und Dienstverhältnis, Schadenszufügung, Kranken-, 
Unfall= und Invaliditätsversicherung, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung 
usw. beruhenden Verpflichtungen, einen Hilfsbedürftigen zu unterstützen, 
nicht berührt (8§ 62 EGBGB. Art. 103). 1 
1) Die Verwaltungsgerichte sind zuständig für die Streitigkeit zwischen den Orts- 
kassen und denjenigen Personen, gegen welche dem von der Kasse Unterstützten ein 
gesetzlicher Entschädigungsanspruch zusteht. O#. E. Bd. XV S. 398, XXIII 
S. 297. Dagegen können die Ersatzansprüche der Armenverbände gegen die Berufs- 
genossenschaften, Krankenkassen, Anstalten 2c. im Verwaltungsstreitverfahren nicht 
verfolgt werden, vgl. O G. E. XXIII S. 310, v. Kamptz IV 369, dagegen RGöntsch. 
v. 29. September 1890, IM. Bl. 1891 S. 31, u. Rntsch, in Zivils. Bd. 27
	        
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