118 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
besonderen Behörden übertragen, sofern diese den reichsgesetzlich
bestimmten (§ 17 Ziffer 1—4 GVG.) Mindestforderungen genügen.
Die Entscheidung dieser besonderen Behörden kommt jedoch nicht
in Frage, wenn die Gerichte bereits durch rechtskräftiges Urteil sich
für die Zulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen haben, sogar schon
dann nicht, wenn ein mit der Revision anfechtbares Urteil ergangen ist
(Art. 1 des Ges. vom 22. Mai 1902 GS. S. 142). Diese Voraus-
setzung liegt auch schon dann vor, wenn ein oberlandesgerichtliches End-
urteil in der Berufungsinstanz verkündet ist. Erl. vom 13. Juli 1904
(Ml. S. 232). Hat das Reichsgericht in einer Sache die Unzu-
lässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen, so können die Verwaltungs-
behörden und Verwaltungsgerichte sich deshalb nicht für unzuständig
erklären, weil sie für sich den Rechtsweg für zulässig erachten (Art. 3
des Ges. vom 22. Mai 1902).
Preußen hat von dem den Bundesstaaten gewährten Vorbehalt des
8 17 Abs. 2 GVG. Gebrauch gemacht und durch Verordnung vom
1. August 1879 (GS. S. 573)1) einen besonderen Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte eingesetzt. Der Gerichtshof besteht
aus 11 Mitgliedern, von denen 6 dem Kammergericht angehören
müssen. Die anderen 5 Mitglieder müssen für den höheren Ver-
waltungsdienst oder zum Richteramt befähigt sein. Zum Mitgliede
kann nur ernannt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung
von ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt
nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte
kann nur unter denselben Voraussetzungen, wie bei den Mitgliedern
des Reichsgerichts (GVG. §§ 128—131) stattfinden. Der Vorsitzende
und die übrigen Mitglieder werden vom Könige auf den Vorschlag
des Staatsministeriums ernannt (8 2).
Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von 7 Mitgliedern.
Die Geschäftsordnung wird durch ein Regulativ geordnet, welches der
Gerichtshof zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung
einzureichen hat (§ 3).
Der preußische Kompetenzgerichtshof entscheidet:
a) Über den positiven Kompetenzkonflikt, wenn die Ver-
waltungsbehörden den Rechtsweg in einem bei den Gerichten
anhängigen bürgerlichen Rechtsstreit für unzulässig erachten, und des-
halb der Kompetenzkonflikt erhoben wird (§ 4), oder auch in dem
Falle, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache für die
Verwaltungsgerichte in Anspruch genommen wird (§ 5 Abs. 2). Zur
Erhebung des Kompetenzkonflikts ist nur die Zentral= und die Provinzial-
verwaltungsbehörde befugt.
1) Früher richtete sich in Preußen das Verfahren nach den Vorschriften des
Ges. vom 8. April 1847. Die Vorschriften des Gesetzes entsprachen nicht den in
§ 17 Abs. 2 G. aufgestellten Normatiobestimmungen für Zulassung des besonderen
Gerichtshofes. Deshalb mußten für Preußen dementsprechende neue Bestimmungen
erlassen werden. Dies geschah durch die Verordn. vom 1. August 1879. Eine
landesherrliche Verordnung genügt hierzu, da dies in § 17 Abs. 2 Ec. z. GVG.
ausdrücklich zugelassen war.