Contents: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 32. Die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung. 119 
Hiernach ist zuständig jeder Minister, Oberpräsident (s. JIMBl. 1848 
S. 184), der Reg.= (Polizei-) präsident, Bezirksregierung innerhalb 
ihres Geschäftsbereichs (ogl. LVG. § 113), Rentenbankdirektionen, Ober- 
bergamt, Provinzialsteuerdirektion (IM Bl. 1851 S. 44), Oberpost- 
direktion, Generalkommando des betreffenden Armeekorps für Militär- 
personen, Provinzialschulkollegium, Konsistorium, Generalkommission. 
Nicht dagegen: Landesdirektor, Generallandschaftsdirektionen, bischöfliches 
Generalvikariat, da dieses keine unmittelbaren Staatsbehörden sind. 
Dagegen ist der Minister des Königlichen Hauses für Adelssachen 
staatliche Zentralverwaltungsbehörde und in diesen Sachen zur Erhebung 
des Konflikts befugt. Dasselbe gilt von dem Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten bei einer Inanspruchnahme fremder Staaten (Bgl. 
v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze 20. Aufl. 
Bd. 1 S. 743 Anmerkung 4). 
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt bei demjenigen Gerichte, 
bei welchem die Sache anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung 
der Verwaltungsbehörde, daß der Rechtsweg für unzulässig erachtet 
werde. Dadurch wird das gerichtliche Verfahren unterbrochen. Durch 
die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende 
Unterbrechung wird auch die Verkündung einer Entscheidung gehindert. 
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eingange der 
Erklärung und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonfliktes 
von Amts wegen zu benachrichtigen (§ 7). Innerhalb eines Monats 
seit Zustellung der Benachrichtigung können die Parteien bei dem 
Gericht erster Instanz einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten 
Schriftsatz (bei öffentlichen Behörden und bei Personen, die zum 
Richteramt befähigt find, bedarf es nicht der Zuziehung eines Rechts- 
anwalts) über den Kompetenzkonflikt einreichen. Abschrift dieses 
Schriftsatzes erhält die Verwaltungsbehörde und die Gegenpartei von 
Amts wegen. Bei Nichteingang von Schriftsätzen hat das Gericht der 
Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen. Nach Eingang der 
Schriftsätze oder nach Ablauf der einmonatigen Frist sendet das 
Gericht die Akten mittels gutachtlichen Berichts an das Oberlandes- 
gericht, welches ihn unter Beifügung seines Gutachtens dem Justiz- 
minister überreicht. Letzterer sendet die Akten und die Gutachten der 
Gerichte an den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte 
und setzt davon den beteiligten Verwaltungschef in Kenntnis. Der 
Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erklärung 
über den Kompetenzkonflikt einreichen. Er ist befugt, den Kompetenz- 
konflikt zurüczunehmen. In diesem Falle werden die Akten von dem 
Gerichtshof an den Justizminister und von diesem an das Gericht, bei 
welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt. 
Die Verhandlung und Entscheidung vor dem Kompetenzkonflikts- 
gerichtshof erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlungen in öffent- 
licher Sitzung. Die prozessualen Vorschriften des GVG. und der ZPO. 
über Offentlichkeit, Sitzungspolizei, Aufnahme des Protokolls finden 
entsprechende Anwendung. Nur die Terminsbestimmung erfolgt von 
Amts wegen, auch werden die Parteien von Amts wegen geladen. Sie
	        
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