§ 32. Die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung. 119
Hiernach ist zuständig jeder Minister, Oberpräsident (s. JIMBl. 1848
S. 184), der Reg.= (Polizei-) präsident, Bezirksregierung innerhalb
ihres Geschäftsbereichs (ogl. LVG. § 113), Rentenbankdirektionen, Ober-
bergamt, Provinzialsteuerdirektion (IM Bl. 1851 S. 44), Oberpost-
direktion, Generalkommando des betreffenden Armeekorps für Militär-
personen, Provinzialschulkollegium, Konsistorium, Generalkommission.
Nicht dagegen: Landesdirektor, Generallandschaftsdirektionen, bischöfliches
Generalvikariat, da dieses keine unmittelbaren Staatsbehörden sind.
Dagegen ist der Minister des Königlichen Hauses für Adelssachen
staatliche Zentralverwaltungsbehörde und in diesen Sachen zur Erhebung
des Konflikts befugt. Dasselbe gilt von dem Minister der auswärtigen
Angelegenheiten bei einer Inanspruchnahme fremder Staaten (Bgl.
v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze 20. Aufl.
Bd. 1 S. 743 Anmerkung 4).
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt bei demjenigen Gerichte,
bei welchem die Sache anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung
der Verwaltungsbehörde, daß der Rechtsweg für unzulässig erachtet
werde. Dadurch wird das gerichtliche Verfahren unterbrochen. Durch
die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende
Unterbrechung wird auch die Verkündung einer Entscheidung gehindert.
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eingange der
Erklärung und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonfliktes
von Amts wegen zu benachrichtigen (§ 7). Innerhalb eines Monats
seit Zustellung der Benachrichtigung können die Parteien bei dem
Gericht erster Instanz einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Schriftsatz (bei öffentlichen Behörden und bei Personen, die zum
Richteramt befähigt find, bedarf es nicht der Zuziehung eines Rechts-
anwalts) über den Kompetenzkonflikt einreichen. Abschrift dieses
Schriftsatzes erhält die Verwaltungsbehörde und die Gegenpartei von
Amts wegen. Bei Nichteingang von Schriftsätzen hat das Gericht der
Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen. Nach Eingang der
Schriftsätze oder nach Ablauf der einmonatigen Frist sendet das
Gericht die Akten mittels gutachtlichen Berichts an das Oberlandes-
gericht, welches ihn unter Beifügung seines Gutachtens dem Justiz-
minister überreicht. Letzterer sendet die Akten und die Gutachten der
Gerichte an den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
und setzt davon den beteiligten Verwaltungschef in Kenntnis. Der
Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erklärung
über den Kompetenzkonflikt einreichen. Er ist befugt, den Kompetenz-
konflikt zurüczunehmen. In diesem Falle werden die Akten von dem
Gerichtshof an den Justizminister und von diesem an das Gericht, bei
welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt.
Die Verhandlung und Entscheidung vor dem Kompetenzkonflikts-
gerichtshof erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlungen in öffent-
licher Sitzung. Die prozessualen Vorschriften des GVG. und der ZPO.
über Offentlichkeit, Sitzungspolizei, Aufnahme des Protokolls finden
entsprechende Anwendung. Nur die Terminsbestimmung erfolgt von
Amts wegen, auch werden die Parteien von Amts wegen geladen. Sie