Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

122 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. 
sphäre sollen die unabhängigen gemischten Gerichtshöfe schlichten und 
entscheiden. Nebenher gibt es auch Fälle, bei denen Individualrechte nicht 
in Betracht kommen, sondern die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung 
ein gerichtliches Einschreiten notwendig macht. Alsdann stehen sich 
zwei Behörden als Partei gegenüber. 
Die Grundlage dieser Verwaltungsgerichtsbarkeit ruht allerdings auf 
dem öffentlichen Recht. Deshalb verweist auch § 1 des Ges. vom 
2. August 1880 „Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten 
aus dem öffentlichen Recht“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit (dem Ver- 
waltungsstreitverfahren) zu. Derartige Verletzungen, die dem öffentlichen 
Recht angehören, liegen vor bei Beeinträchtigung individueller 
((ubjektiv) öffentlicher Rechte, z. B. Untersagung eines Gewerbe- 
betriebes, Nichtaufnahme in die Wählerlisten, Schließung einer Innung, 
oder bei widerrechtlicher Heranziehung zu Leistungen für 
öffentliche Zwecke, z. B. Aushebung zum Heeresdienst. 
Jedoch ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte mit den vor- 
erwähnten Verletzungen aus dem öffentlichen Rechte nicht erschöpft, 
denn das verletzte subjektive Recht kann in gleicher Weise dem Privat- 
recht wie dem öffentlichen Rechte angehören. Deshalb hat das Zu- 
ständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 eine präzise, erschöpfende Defi- 
nition des Gegenstandes der Verwaltungsgerichtsbarkeit vermieden und 
sich damit begnügt, die einzelnen Fälle der Zulässigkeit des Verwal- 
tungsstreitverfahrens namentlich aufzuführen. Dabei bildet dieses 
Gesetz nur eine Ergänzung der Zuständigkeitsbestimmungen, soweit diese 
nicht in den materiellen Verwaltungsgesetzen (Kr.-O, Prov.-O, LG.) 
Aufnahme gefunden haben. Es kommt hierbei noch folgendes in Betracht: 
In Verwaltungsstreitsachen gibt es eine doppelte Art von einander 
getrennter Verfahrensarten, zwischen denen der Verletzte wählen kann, 
einmal das eigentliche Verwaltungsstreitverfahren im Wege der Klage, 
und sodann die Beschwerde und damit das Beschlußversahren. Das 
Zuständigkeitsgesetz hat vor allem näher zu bestimmen gesucht, in 
welcher Weise die neuen Behörden an der Staatsverwaltung beteiligt 
sind, ob dieselben, sofern ihnen eine Doppelstellung nach dem Gesetz 
zuerteilt ist, bei Streitigkeiten über die Führung der Geschäfte der 
allgemeinen Landesverwaltung als Beschlußbehörden oder als Ver- 
waltungsgerichtsbehörden im Verwaltungsstreitverfahren entscheiden 
sollen. Nach dem Zuständigkeitsgesetz sind vor allem diejenigen An- 
gelegenheiten dem Beschlußverfahren im Gegensatz zu dem Zuständig- 
keitsgesetz von 1876 überwiesen worden, bei denen die Entscheidung 
von dem administrativen Ermessen, nicht von bestimmten Rechts- 
normen abhängt. In diesen Fällen ist nur der Beschwerdeweg 
bei der oberen Verwaltungsinstanz zulässig (Verwaltungsbeschwerde, 
einfache Beschwerde). 
Wohl zu unterscheiden hiervon sind die sogen. Rechtsbeschwerden 
im weiteren Sinne. Bei diesen steht eine Verletzung bezw. Beein- 
trächtigung der Rechte einer Person ohne gesetzlichen Grund durch die 
amtliche Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde in Frage. Die Fälle, 
wo ein derartiger Konflikt subjektiver Rechte mit behördlichen Anord-
	        
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