§ 32. Die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung. 123
nungen vorliegt, sind im Gesetz einzeln aufgeführt. Hierunter fallen
polizeiliche Gebote bezw. Verbote, wie z. B. Nichtgewährung der nach-
gesuchten Konzession, Bauerlaubnis, Gebot der Treppenbeleuchtung,
Verbot der Aufführung eines Theaterstücks u. dgl. m.
Außerdem sind ohne Rücksicht auf die vorerwähnten Gesichtspunkte
kraft positiver Gesetzesbestimmung zahlreiche andere Angelegenheiten
den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung überwiesen. Hierher gehören:
a) Gesetzwidrigkeiten zur Aufrechthaltung der Rechtsordnung
und Wahrung allgemeiner Interessen, z. B. Anfechtung von ungesetz-
lichen oder unzulässigen Beschlüssen der Selbstverwaltungskörper seitens
der Aufsichtsbehörden (LVG. § 126; Kr.-O. § 178; Prov.-O. § 118;
ZG. 88 15, 28). In diesen Fällen, wo sich zwei Behörden als Kläger
und Beklagter gegenüberstehen, spricht man von „Anfechtungsklagen
oder Rechtsbeschwerden im engeren Sinne“.
b) „Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts“, wo
Streit über öffentliche Berechtigungen oder Verpflichtungen entstanden
ist, deren Rechtsgültigkeit von den Verpflichteten bestritten wird, z. B.
Streitigkeiten über die Nutzung von Gemeindevermögen, die Aufbringung
von Gemeinde-, Armen= und Schullasten (ZG. 88 18, 34, 44, 46, 47, 140).
Ic) Einzelne, namentlich aufgeführte Disziplinarsachen, ins-
besondere gegen Beamte der Selbstverwaltungskörper (LVG. 8§ 14, 39;
ZG. 88 20, 36), ferner Beschlußsachen über Beschwerden, betreffend
die Versagung gewerblicher Konzessionen (Gast= und Schankwirtschaft,
Pfandleihgewerbe, Handel mit Giften ZG. § 114); auf Beschwerden
und Einsprüche, betreffend die von der Gemeindebehörde oder dem
Jagdvorstande festgestellte Verteilung der Erträge der gemeinschaftlichen
Jagdnutzung (ZV. 8 106), bei Vorentscheidung der Vorfrage, ob der
Beamte sich der Üüberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unter-
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat
(EG. z. GVG. 8 11).
Besonders ausgebildet ist der gesetzliche Schutz gegen Über-
griffe der Verwaltungsbehörden bei dem Erlaß von poli—
zeilichen Verfügungen. Hier ist die sogen. Duplizität des
Rechtsmittels anerkannt. Es ist sowohl Beschwerde gegen polizei-
liche Verfügungen der Orts- und Kreisbehörden an den Landrat bezw.
Regierungspräsidenten bezw. Oberpräsidenten, wobei noch gegen den
in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten bezw.
Oberpräsidenten die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte stattfindet,
oder an Stelle der Beschwerde die Klage bei dem Kreis= bezw. Bezirks-
ausschusse (§§ 127, 128 LVG) zulässig. Gegen polizeiliche Verfügungen
des Regierungspräsidenten gibt es nur die Beschwerde an den Oberpräsi-
denten mit nachfolgender Klage beim Oberverwaltungsgericht. (Frist:
2 Wochen) § 130 LVG. In allen Fällen kann die Klage nur darauf
gestützt werden,
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere
auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen
Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze;