128 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öfsentlichen Rechts.
von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist schriftlich ein-
zureichen. Wenn das Verfahren bei dem Kreisausschusse anhängig.
ist, so kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll erklärt werden.
Die Frist kann in nicht schleunigen Sachen der Regel nach nicht
über zwei Wochen verlängert werden. Die Gegenerklärung des
Beklagten wird dem Kläger zugefertigt (LVG. § 65). Auch nach
vollzogenem Schriftenwechsel gibt das LVG. dem Verwaltungsgericht
(nicht dem Vorsitzenden) wiederum die Befugnis, sofern weder vom
Kläger noch vom Beklagten die Anberaumung der mündlichen Ver-
handlung ausdrücklich verlangt ist, ohne solche Verhandlung schon auf
Grund der Erklärung der Parteien seine Entscheidung in der Form
eines mit Gründen versehenen Bescheides zu fällen. Das weitere Verfahren
regelt sich nach den für den Vorbescheid gegebenen gesetzlichen Be-
stimmungen (LVG. 8§ 67). Kommt es zur mündlichen Verhandlung,
sei es, daß auch nur eine Partei die Anberaumung der mündlichen
Verhandlung gefordert, sei es, daß das Gericht eine solche für erforderlich
erachtet hat, so werden die Parteien seitens des Gerichts zur mündlichen
Verhandlung unter der Verwarnung geladen, daß beim Ausbleiben
nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden. Einen
Anwaltszwang kennt das Verwaltungsstreitverfahren nicht, deshalb genügt
die persönliche Ladung der Parteien, selbst wenn Bevollmächtigte für sie
bestellt sind (OV. E. v. 3. Juli 1900 bei v. Brauchitsch, Preußische
Verwaltungsgesetze Bd. 1 (20. Aufl.) Anm. 118 zu § 68 LVG. S. 93).
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche
Erscheinen einer Partei anordnen (8 68 LVG.). Die mündliche
Verhandlung, welche in öffentlicher Sitzung des Gerichts erfolgt (LVG.
8 721), ist auch im Verwaltungsstreitverfahren die Grundlage der
Entscheidung. Die Parteien oder ihre mit Vollmacht versehenen Ver-
treter, welche in dieser zu hören sind, können ihre tatsächlichen oder
rechtlichen Anführungen ergänzen oder berichtigen oder die Klage ab-
ändern, sofern durch die Abänderung nach dem Ermessen des Gerichts
das Verteidigungsrecht der Gegenpartei nicht geschmälert oder eine
erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt wird. Wie
im Zivilprozeß hat auch hier der Vorsitzende des Gerichts dahin zu
wirken, daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die sachdien-
lichen Anträge von den Parteien gestellt werden. Das Gericht kann
auf Antrag oder von Amts wegen die Beiladung dritter, deren
Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen.
Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen gegenüber
gültig (LVG. § 70). ÜUber die mündliche Verhandlung wird unter
Zuziehung eines vereidigten Protokollführers ein von dem Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen,
welches die wesentlichen Hergänge der Verhandlung enthalten muß
(LVG. 8 75). Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu
bestellenden Bevollmächtigten nicht beschränkt. Gemeindevorsteher, welche
als solche legitimiert sind, bedürfen zur Vertretung ihrer Gemeinde
keiner besonderen Vollmacht (LVG. 8§ 73). Liegt einer öffentlichen
Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses ob,