§ 34. Das Verwaltungsstreitverfahren. 129
so kann auf deren Antrag der Regierungspräsident für die mündliche
Verhandlung vor dem Bezirksausschusse, und der Ressortminister für
die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht einen
Kommissar zur Vertretung der Behörde bestellen. Eine derartige
Bestellung des Kommissars für die mündliche Verhandlung kann auch
ohne Antrag erfolgen; der Kommissar ist alsdann vor Erlaß des
Endurteils mit seinen Ausführungen und Anträgen zu hören, zur
Einlegung von Rechtsmitteln aber nicht befugt (LVG. § 74). Die
Beweiserhebungen erfolgen von Amts wegen durch das Gericht,
welches befugt ist, geeignetenfalls schon vor Anberaumung der mündlichen
Verhandlung Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen
und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den
angetretenen oder nach dem Ermessen des Gerichts erforderlichen Beweis
in vollem Umfange zu erheben (LVG. § 76). Zu den Beweisverhand-
lungen, mit denen auch ein Mitglied des Gerichts oder eine sonstige
Behörde durch Ersuchen betraut werden kann, sind die Parteien zu
laden (LVG. § 77). Die freie richterliche Beweiswürdigung wird im
§ 79 LV. auch für das Verwaltungsstreitverfahren für maßgebend
erklärt mit den Worten: Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem
ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Über-
zeugung zu entscheiden. Bei Ausbleiben der betreffenden Partei oder
in Ermangelung einer Erklärung derselben können die von der Gegen-
partei vorgebrachten Tatsachen für zugestanden erachtet werden. Partei-
eide kennt das Verwaltungsstreitverfahren nicht. Die Entscheidung
kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
erlassen werden, wenn beide Teile auf eine solche ausdrücklich ver-
zichtet haben (LVG. 8§ 80). Die Verkündigung der Entscheidung
erfolgt der Regel nach in öffentlicher Sitzung des Gerichts (LVG. 8 81).
Was die weiteren Instanzen anlangt (LVG. 8§§ 82 ff.), so steht
gegen die Entscheidungen und Bescheide des Kreisausschusses die
Berufung an den Bezirksausschuß und gegen die erstinstanzlichen des
Bezirksausschusses die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu,
soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung, wie z. B. in Armen-
angelegenheiten, erfolgt ist. Die Berufung ist binnen zwei Wochen
bei Verlust des Rechtsmittels bei dem Gerichte, gegen dessen Ent-
scheidung dieselbe gerichtet ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen.
Ist die Anmeldung rechtzeitig erfolgt, so wird die Berufungsschrift
mit ihren Anlagen der Gegenpartei zur schriftlichen Gegenerklärung
innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden
Frist zugefertigt. Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegen-
erklärung kann in nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der
Negel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt
werden. Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne weiteres
durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückzuweisen. Der Erlaß
dieses Bescheides steht dem Vorsitzenden des Kreisausschusses bezw.
des Bezirksausschusses, im letzteren Falle im Einverständnis mit den
ernannten Mitgliedern zu, wobei zugleich in dem Bescheide dem
Berufungskläger zu eröffnen ist, daß ihm innerhalb zwei Wochen vom
Altmann, Handbuch der Versaffung II. 9