Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 37. Vollstreckungen der Entscheidungen 2c. 135 
2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen dritten 
geleistet werden, — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht imstande 
ist, die aus der Ausführung durch einen dritten entstehenden Kosten zu 
tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die 
Behörden berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen und zwar: 
a) die Gemeinde-(Guts-yvorsteher bis zur Höhe von 5 M.; 
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeindevorsteher 
Cvorstände) in einem Landkreise bis zu 60 M.; 
C) die Landräte, sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorsteher 
Cvorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von 150 M.; 
d) der Regierungspräsident bis zur Höhe von 300 M. 
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§ 28, 29 des RStGB. die Dauer 
der Haft festzusetzen, welche für den Fall des Unvermögens an die 
Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist in 
Fällen zu a) 1 Tag, zu b) 1 Woche, zu c) 2 Wochen, zu d) 4 Wochen. 
Der Ausführung durch einen dritten (Nr. 1), sowie der Festsetzung 
einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche Androhung vorher- 
gehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die 
Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die 
Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist. 
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben Rechts- 
mittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es 
sich handelt; also 
a) Beschwerde oder Klage nach §§ 127—129, wenn es sich um 
die Durchsetzung einer polizeilichen Anordnung der Orts= oder Kreis- 
polizeibehörde handelt; 
b) Beschwerde mit darauf folgender Klage nach § 130, wenn es 
sich um die Durchsetzung einer polizeilichen Anordnung des Regierungs- 
präsidenten handelt; 
) Einspruch an die verfügende Polizeibehörde mit darauf folgender 
Klage, wenn es sich um die Durchsetzung einer wegepolizeilichen, bezw. 
wasserpolizeichen Anordnung gemäß 88 56, 57, 66 ZG. handelt; 
d) soweit keine besonderen Rechtsmittel gegen die Anordnung vor- 
gesehen sind, Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. 
Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf die Anordnungen, sofern 
dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= oder 
Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind. 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in 
allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege binnen 2 Wochen statt. 
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach § 132 Nr. 2 
festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder 
rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel bezw. vor 
Ablauf der zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt 
werden (LVG. § 133). 
Bezüglich der Beitreibung von Geldbeträgen im Verwal- 
tungszwangsverfahren bestimmt in Gemäßheit des § 5 2A. 
z. SBPO. nunmehr die Verordnung vom 15. Nov. 1899 folgendes:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.