§ 37. Vollstreckungen der Entscheidungen 2c. 135
2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen dritten
geleistet werden, — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht imstande
ist, die aus der Ausführung durch einen dritten entstehenden Kosten zu
tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die
Behörden berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen und zwar:
a) die Gemeinde-(Guts-yvorsteher bis zur Höhe von 5 M.;
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeindevorsteher
Cvorstände) in einem Landkreise bis zu 60 M.;
C) die Landräte, sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorsteher
Cvorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von 150 M.;
d) der Regierungspräsident bis zur Höhe von 300 M.
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§ 28, 29 des RStGB. die Dauer
der Haft festzusetzen, welche für den Fall des Unvermögens an die
Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist in
Fällen zu a) 1 Tag, zu b) 1 Woche, zu c) 2 Wochen, zu d) 4 Wochen.
Der Ausführung durch einen dritten (Nr. 1), sowie der Festsetzung
einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche Androhung vorher-
gehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die
Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird.
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die
Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist.
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben Rechts-
mittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es
sich handelt; also
a) Beschwerde oder Klage nach §§ 127—129, wenn es sich um
die Durchsetzung einer polizeilichen Anordnung der Orts= oder Kreis-
polizeibehörde handelt;
b) Beschwerde mit darauf folgender Klage nach § 130, wenn es
sich um die Durchsetzung einer polizeilichen Anordnung des Regierungs-
präsidenten handelt;
) Einspruch an die verfügende Polizeibehörde mit darauf folgender
Klage, wenn es sich um die Durchsetzung einer wegepolizeilichen, bezw.
wasserpolizeichen Anordnung gemäß 88 56, 57, 66 ZG. handelt;
d) soweit keine besonderen Rechtsmittel gegen die Anordnung vor-
gesehen sind, Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.
Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf die Anordnungen, sofern
dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= oder
Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind.
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in
allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege binnen 2 Wochen statt.
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach § 132 Nr. 2
festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder
rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel bezw. vor
Ablauf der zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt
werden (LVG. § 133).
Bezüglich der Beitreibung von Geldbeträgen im Verwal-
tungszwangsverfahren bestimmt in Gemäßheit des § 5 2A.
z. SBPO. nunmehr die Verordnung vom 15. Nov. 1899 folgendes: