Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

148 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
19, 20 des Ges. vom 21. Juli 1852, GS. S. 465). Gegen die 
Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde an den Regierungspräsidenten (für Berlin an den 
Oberpräsidenten, WVG. § 42 in Verb. m. ZG. 8§ 7) und gegen 
den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem OV. statt (86. 8§ 20 
Abs. 1 Nr. 2). 
Gegenüber den Mitgliedern des Magistrats ist der Bürgermeister 
befugt, Warnungen und Verweise als Disziplinarstrafen zu verhängen. 
[E. d. OVG. Bd. 17 S. 443 (v. Kamptz Bd. 4 S. 1095). 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- 
zweige sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere 
Deputationen entweder bloß aus Mitgliedern des Magistrats oder 
aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden oder aus letzteren oder aus 
stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter 
Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende 
Beschluß beider erforderlich. Diese Deputationen stellen in ihrer 
Gesamtheit öffentliche Behörden, in ihren einzelnen Mitgliedern öffent- 
liche Beamte dar. [OVG. E. Bd. 25 S. 417 (v. Kamptz Bd. #1 
S. 499). 
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in 
allen Beziehungen dem Magistrat untergeordnet sind, werden die Stadt- 
verordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenver- 
sammlung gewählt, die Magistratsmitglieder dagegen von dem 
Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den Vorsitzenden 
zu bezeichnen hat. Durch siatutarische Festsetzungen können nach den 
eigentümlichen örtlichen Verhältnissen besondere Festsetzungen über die 
Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungsdeputationen getroffen 
werden. Uber die Gültigkeit der Wahlen ihrer Mitglieder beschließt 
nach § 14 ZG. der Bezirksausschuß. Derartige ständige Deputationen, 
deren Einrichtung auf besonderen Bestimmungen beruht, sind die 
Schuldeputation, Baudeputation, Armendirektion, Finanzdeputation, 
Gewerbedeputation, Deputation für öffentliche Gesundheitspflege, 
städtische Grundeigentumsdepütation, städtische Parkdeputation, städtische 
Deputation für Kunstzwecke u. dgl. m. 
Eine Teilung der Verwaltung kann nicht nur nach Verwaltungs- 
zweigen, wie vorstehend erörtert, sondern bei Städten von größerem Um- 
fange oder von zahlreicherer Bevölkerung auf Anordnung des Magistrats 
nach Anhörung der Stadtverordneten nach örtlichen Bezirken erfolgen. 
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher bezw. Stellvertreter vorgesetzt, 
welcher von den Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des 
Bezirks auf 6 Jahre erwählt und vom Magistrat bestätigt wird. Die 
Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen 
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften 
des Bezirks zu unterstützen. 
b) Die Stadtverordnetenversammlung. 1) Zusammensetzung 
1) Bgl. Jebens, Die Stadtverordneten. 2. Aufl. Berlin 1905. S. 18fff.
	        
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