148 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
19, 20 des Ges. vom 21. Juli 1852, GS. S. 465). Gegen die
Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an den Regierungspräsidenten (für Berlin an den
Oberpräsidenten, WVG. § 42 in Verb. m. ZG. 8§ 7) und gegen
den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem OV. statt (86. 8§ 20
Abs. 1 Nr. 2).
Gegenüber den Mitgliedern des Magistrats ist der Bürgermeister
befugt, Warnungen und Verweise als Disziplinarstrafen zu verhängen.
[E. d. OVG. Bd. 17 S. 443 (v. Kamptz Bd. 4 S. 1095).
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts-
zweige sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere
Deputationen entweder bloß aus Mitgliedern des Magistrats oder
aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden oder aus letzteren oder aus
stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter
Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende
Beschluß beider erforderlich. Diese Deputationen stellen in ihrer
Gesamtheit öffentliche Behörden, in ihren einzelnen Mitgliedern öffent-
liche Beamte dar. [OVG. E. Bd. 25 S. 417 (v. Kamptz Bd. #1
S. 499).
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in
allen Beziehungen dem Magistrat untergeordnet sind, werden die Stadt-
verordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenver-
sammlung gewählt, die Magistratsmitglieder dagegen von dem
Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den Vorsitzenden
zu bezeichnen hat. Durch siatutarische Festsetzungen können nach den
eigentümlichen örtlichen Verhältnissen besondere Festsetzungen über die
Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungsdeputationen getroffen
werden. Uber die Gültigkeit der Wahlen ihrer Mitglieder beschließt
nach § 14 ZG. der Bezirksausschuß. Derartige ständige Deputationen,
deren Einrichtung auf besonderen Bestimmungen beruht, sind die
Schuldeputation, Baudeputation, Armendirektion, Finanzdeputation,
Gewerbedeputation, Deputation für öffentliche Gesundheitspflege,
städtische Grundeigentumsdepütation, städtische Parkdeputation, städtische
Deputation für Kunstzwecke u. dgl. m.
Eine Teilung der Verwaltung kann nicht nur nach Verwaltungs-
zweigen, wie vorstehend erörtert, sondern bei Städten von größerem Um-
fange oder von zahlreicherer Bevölkerung auf Anordnung des Magistrats
nach Anhörung der Stadtverordneten nach örtlichen Bezirken erfolgen.
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher bezw. Stellvertreter vorgesetzt,
welcher von den Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des
Bezirks auf 6 Jahre erwählt und vom Magistrat bestätigt wird. Die
Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften
des Bezirks zu unterstützen.
b) Die Stadtverordnetenversammlung. 1) Zusammensetzung
1) Bgl. Jebens, Die Stadtverordneten. 2. Aufl. Berlin 1905. S. 18fff.