Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

170 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
die Hälfte desselben ermäßigt werden (KA#. § 91 Abs. 1 Nr. 2). 
Unter Anwendung des vom Kreistage beschlossenen Verteilungsmaß- 
stabes wird das Kreisabgabensoll für die einzelnen Gemeinden und 
selbständigen Gutsbezirke im ganzen berechnet und denselben zur 
Unterverteilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben 
Maßstabe zur Einziehung sowie zur Abführung im ganzen an die 
Kreiskommunalkasse überwiesen. Den Städten wie den Landgemeinden 
bleibt die Beschlußfassung darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre 
Anteile an den Kreissteuern aufgebracht werden sollen. Der Stadt- 
oder Landgemeinde steht es danach frei, ihr Kreisabgabensoll im Wege 
der besonderen Unterverteilung nach dem Kreisabgabenmaßstabe oder 
im Wege der Kommunalbesteuerung aufzubringen. 
Außer den Kreisangehörigen sind diejenigen physischen Personen, 
welche ohne in dem Kreise einen Wohnsitz zu haben, bezw. in demselben 
zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt zu sein, in demselben 
Grundeigentum besitzen oder ein stehendes Gewerbe, oder außerhalb 
einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen) mit Einschluß der 
nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft 
oder einer Kommanditgesellschaft (Art. 85—150 HGB.) verpflichtet, 
zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Grundbesitz, 
das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen fließende 
Einkommen gelegt werden. 
Um einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens vorzu- 
beugen, bestimmt § 16 der KO., daß niemand von demselben Einkommen 
in verschiedenen Kreisen zu den Kreisabgaben herangezogen werden 
darf. Es muß daher dasjenige Einkommen, welches einem Abgabe- 
pflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises belegenen Grundeigentume, 
oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Gewerbe= oder 
Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden 
Einkommens desselben außer Berechnung gelassen werden. Das ge- 
schieht durch Absetzung der bezüglichen Einkommensquote von dem zur 
Staatssteuer veranlagten Gesamteinkommen und durch verhältnismäßige 
Herabsetzung des festgestellten Steuersatzes (KO. § 16). 
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder 
Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude (Artillerieschießplätze, 
Exerzierplätze, fiskalische Schleusenetablissements, Kanaldämme, Dienst- 
wohnungen, Pferdeställe, Reitbahnen der Landgestüte, die dem Betriebe 
der Staatseisenbahnen dienenden fiskalischen Gebäude, Weidenan- 
pflanzungen an Strömen 2c.), die königlichen Schlösser sind von den 
Kreislasten befreit (KO. 8 17). 
III. Organe der kommunalen Kreisverwaltung. Als solche 
fungieren der Kreistag und der Kreisausschuß. 
1. Der Kreistag besteht in Kreisen mit 25.000 oder weniger Ein- 
wohnern aus 25 (auf 6 Jahre) gewählten Abgeordneten der Kreis- 
bevölkerung. In Kreisen mit mehr als 250000 bis 100 000 Ein- 
wohnern tritt für jede Vollzahl von 5000 und in Kreisen mit mehr 
als 100 000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl überschießende 
Vollzahl von 10 000 Einwohnern je 1 Vertreter hinzu.
	        
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