Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 48. Kreisverbände. 171 
Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei 
Wahlverbände gebildet und zwar: Der Wahlverband der größeren 
ländlichen Grundbesitzer,!) der der Landgemeinden und der 
der Städte. 
Die Verteilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahl- 
verbände geschieht in folgender Weise: 
à) Die Zahl der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in 
denjenigen Kreisen, in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein 
Drittel der Gesamtzahl aller Abgeordneten nicht übersteigen. 
b) Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrigbleibenden 
Zahl der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren 
Grundbesitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. 
Zum Zwecke der Wahl werden bei den Landgemeinden unter 
möglichster Anlehnung an die Amtsbezirke Wahlbezirke gebildet, deren 
jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu vollziehen hat. 
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählenden 
Abgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maß- 
gabe der Seelenzahl verteilt. Sind in einem Kreise mehrere Städte 
vorhanden, auf welche hiernach nicht je ein Abgeordneter fällt, so 
werden diese Städte behufs der Wahl mindestens eines gemeinschaft- 
lichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirk vereinigt. 
Zur Wahl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
zu wählenden Abgeordneten treten die zu diesem Verbande gehörigen 
Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreis- 
stadt unter dem Vorsitze des Landrats zusammen (KO. § 94). Voll-- 
zogen wird die Wahl direkt durch die Mitglieder des Wahlverbandes. 
Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur 1 Stimme. Die Voll= 
ziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Land- 
gemeinden erfolgt für die Gutsbezirke durch den Gutsbesitzer, für die 
Landgemeinden durch Wahlmänner, welche von der Gemeindever- 
tretung (-versammlung) gewählt werden. Wählbar sind alle (seit einem 
Jahre im Kreise angesessenen) ländlichen Grundbesitzer und domizilierten 
Kommunalwahlberechtigten. 
Die Vollziehung der Wahlen in den Städten bezw. Städtewahl- 
bezirken erfolgt in denjenigen Städten, welche für sich einen oder 
mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch den Magistrat und die 
Stadtverordnetenversammlung, welche zu diesem Zwecke unter dem 
Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt 
werden. In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des 
Kreises zu einem Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Magistrat und 
die Stadtverordneten in vereinigter Sitzung auf je 250 Einwohner 
einen Wahlmann zu wählen. Die Wahlmänner des Wahlbezirks 
1) Zu den größeren ländlichen Grundbesitzern gehören nach § 86 KO. alle die- 
jenigen zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzer, mit Einschluß 
der juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, welche von ihrem gesamten, auf dem platten Lande innerhalb des Kreises 
belegenen Grundeigentum mit dem Betrage von mindestens 225 M. zur Grund- 
und Gebäudesteuer veranlagt sind.
	        
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