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Nur im zusammengesetzten Staate genügt dieses Begriffsmerkmal
nicht mehr, da jener gerade das Bestehen nichtsouveräner,
einem Gresammtstaate untergeordneter Staaten voraussetzt,
bei welchen das sonst charakteristische Begrifismerkmal demnach
von vornherein nicht zutrifft.
Es fehlt denn auch nicht an Schriftstellern, welche die Souveränetät
für ein so wesentliches Attribut des Staates halten, dass
sie den sog. Gliedstaaten des Bundesstaates die juristische Natur
als Staaten absprechen, weil ihnen die Souveränetät mangelt).
Sie stützen sich hiebei im Wesentlichen darauf, dass einerseits
der blosse Sprachgebrauch, insofern er die Theile des Bundesstaates
als „Staaten“ bezeichne, kein hinreichendes Argument sei,
um denselben auch wissenschaftlich betrachtet den Karakter als
Staaten zuzuerkennen — und dass andererseits, sobald man die
Souveränetät als wesentliches Merkmal des Staatsbegriffes aufgebe,
es an jedem anderen Unterscheidungsmerkmale zwischen Staat
und Kommunalverbänden (Verwaltungskörpern) fehle.
Wir geben nun in ersterer Beziehung gerne zu, dass der
blosse Sprachgebrauch des Volkes nur so lange wissenschaftlich
in Betracht kommt, als er mit dem positiven Rechte übereinstimmt,
und dass er daher von der Wissenschaft aufgegeben
werden muss, sobald er mit einem positiven Rechtssatz in Widerspruch
steht.
Hier aber liegt der Fall gerade umgekehrt. Wir stehen einer
positiven BRechtsquelle — der deutschen Reichsverfassung —
gegenüber, welche den nichtsouveränen Bestandtheilen des Reiches
die Staatsqualität ausdrücklich beilegt. Nur in einem Falle könnten
wir daher dazu gelangen, diesen letzteren den Karakter als
Staaten dennoch abzusprechen: wenn uns nämlich eine logische
Unmöglichkeit zur Beilegung desselben, ein Denkfehler des Gesetzgebers
nachgewiesen würde — wenn es begrifflich unmöglich
5) Vgl. Bakz, Beschouwingen over den Statenbond en den Bondsstat.
Aınsterdam. 8. 9 ff, u. 163 fe — ZoRn in Hirth’s Annalen 1884. S. 453 ff.
und Reichsstaatsrecht, S: 60 u. A. — Einen Mittelweg schlägt GaBkıs (in
Marquardsen’s Handbuch, 8. 31) ein, indem er ‚die Souveränetät „mit der
Karakterisirung als einschränkbar“ für den St X *vesentlich erachtet. Dass
eine Theilung oder Einschränkung der Souveränetät indessen begrifflich nicht
denkbar ist, ist von so berufener Seite und unserer Ansicht nach so überzeugend
ausgeführt worden, dass wir uns gegenüber obiger Theorie einfach auf
diese Ausführung beziehen können.