Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 55. Regalien und Gebühren. 191 
kommission aus, die aus dem Präsidenten der Oberrechnungskammer 
und je drei auf drei Jahre gewählten Mitgliedern des Herren= und 
des Abgeordnetenhauses besteht. 
Fünfter Titel. 
8 55. Regalien und Gebühren. 
Unter Regalien (#ura regalia) versteht man diejenigen privat- 
rechtlichen Befugnisse, die nur dem Staate als solchem oder demjenigen 
zustehen, dem sie vom Staate speziell verliehen sind. Sie bestehen 
meistens in dem ausschließlichen Recht 
a) an gewissen herrenlosen Gegenständen das Eigentum zu erwerben 
(Aneignungesrecht), 
b) gewisse Gewerbe zu betreiben (Untersagungerecht). 
Sie finden sich schon in karolingischer Zeit z. B. bezüglich des 
Erwerbes herrenloser Immobilien, erwähnt werden sie im Wormser 
Konkordat (1122), den Namen „Regalien“ erhalten sie erst seit der 
Constitutio de Regalibus von 1158 Friedrichs I. Barbarossa, in 
welcher der Kaiser auf dem Reichstage auf den Ronkalischen Feldern (bei 
Piazenza) die kaiserlichen Gerechtsame den lombardischen Städten gegen- 
über feststellt. Sie standen zuerst dem Könige, seit der goldenen Bulle 
(1356) den Kurfürsten, später allen Landesherren zu. Seit Entstehung 
der Landeshoheit (17. Jahrhundert) nannte man alle publizistischen 
Hoheitsrechte und Rechte, z. B. auf Zölle, Steuern und dergl., der 
Landesherren Regalien (Regalia maiora). Später werden die Regalien 
auf die nutzbaren, übertragbaren Rechte (regalia minora Finanzregale) 
beschränkt, d. h. die dem Staate vorbehaltenen ausschließlichen Nutzungs- 
rechte, welche durch Verleihung auch an Privatpersonen übergehen können. 
Das AL#. II, 14 §. 21 bezeichnet die Substanz des Rechts, die nur 
dem Staate zustehen kann, als gemeines Eigentum, die verleihbare 
Nutzung als Regal. 
Die neuere Zeit hat die Regale und Monopole, d. h. ausschließliche 
Gewerbeberechtigungen des Staates, da sie in ihnen Verkehrs= und 
Gewerbebeschränkungen sah, zum großen Teil abgeschafft, z. B. ist in 
Preußen 1848 das Jagdregal, 1851 das Bergwerksregal, ferner das 
ehemalige Spielkarten-, Mühlstein= und Salzgewinnungsmonopol (8§ 1, 2 
des Ges. vom 24. Juni 1865) (Salzhandelmonopol durch Ges. vom 
9. August 1867] aufgehoben. Auch das frühere Post-, Telegraphen= 
und Münzregal ist jetzt kein Regal mehr, sondern nur Monopol, da 
das Recht nicht mehr auf Private übertragbar ist. 
Als fortbestehende Regale (auch nach Inkrafttreten des BGB. Art. 73 
E.) sind für Preußen noch zu nennen das Anfallsrecht auf herren- 
lose Gegenstände (herrenlose Grundstücke und erblose Verlassenschaften), 
partikularrechtlich das Bernsteinregal, für Bayern die Perlenfischerei 
und das Salzregal. Bedeutungslos geworden sind die dem Staate 
nach preußischem ALR. vorbehaltenen Nutzungen der Land= und Heer- 
straßen, der Ströme, Häfen und Meeresufer. Nicht zu den Regalien 
im Sinne des Art. 73 EG. z. BGB. gehört das Aneignungerecht 
 
	        
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