§ 55. Regalien und Gebühren. 193
Hat ein Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz und stirbt erblos,
so fällt sein Vermögen nicht an den deutschen Fiskus, sondern an den
seines Heimatsstaates, ohne Rücksicht auf Reziprozität.
Nach Art. 138 EG. z. BGB. bleiben die landesgesetzlichen Vor-
schriften unberührt, nach welchen im Falle des § 1936 BEGB. an
Stelle des Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts gesetzlicher Erbe ist.
Ein Anfallsrecht ist dem Fiskus des Bundesstaats, in dem ein
Verein seinen Sitz hat, gemäß § 45 BGB. gegeben. Danach füällt
das Vermögen des Vereins, wenn er nach der Satzung nicht aus-
schließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, sofern es an einer
Bestimmung der Anfallsberechtigten fehlt, an den Fiskus oder nach
Landesrecht an eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen
Rechts (EEG. Art. 85). Nach 8 46 BGB. steht in diesem Falle der
Fiskus dem gesetzlichen Erben gleich und hat das Vermögen tunlichst
in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
Bezüglich des Bernsteinregals (Ges. vom 22. Februar 1867
Westpr. Prov. R. 8§§ 73, 75) ist hervorzuheben, daß dasselbe seit der
Ordenszeit her in Ost= und Westpreußen und einzelnen Teilen Pommerns
als Uberbleibsel des früheren Strandrechts bestand und noch besteht.
In Westpreußen, in den Kreisen Lauenburg und Bütow und den früher
zu Westpreußen gehörigen Ortschaften der Kreise Belgard, Dramburg,
Neustettin der Provinz Pommern ist der Bernstein, soweit er in der
Ostsee gefischt oder am Strande gefunden wird, Regal; im Binnen-
lande ist der Grundeigentümer der Berechtigte, Westpr. Prov. R.
§ 73 Ges. vom 4. August 1865 Art. 3 Nr. 5, 6, 7 (GS. S. 873),
in Ostpreußen dagegen ist der Bernstein sowohl in der Ostsee, wie
am Strande und im Binnenlande Regal. (Ges. vom 22. Februar
1867 Art. 4 (GS. S. 272). Durch Art. 1 desselben Ges. ist die
Aneignung von Bernstein durch den zur Gewinnung nicht Befugten
zugleich allgemein unter Strafe gestellt. (Geldstrafe bis zu 100 M.
oder Gefängnis bis zu 6 Monaten
Früher bestand in Preußen das Lotterieregal, da nach § 547,
I, 11 preußischen ALR. nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Staates öffentliche Lotterien unternommen werden durften. Beim
Erlaß des AdR. existierte in Preußen eine verpachtete Zahlen-
(Lotto-) Lotterie und Klassenlotterie. Auf Grund des Ediktes vom
20. Juni 1794 wurde die Lotterie in Staatsverwaltung genommen.
Durch Edikt vom 28. Mai 1810 (GS. S. 712) wurde die Zahlen-
lotterie (das Lotto) überhaupt aufgehoben. Es verblieb nur noch
bei der Klassenlotterie.!) Bei einer solchen spielt der Abnehmer
eines Loses, welches auch in Anteilen abgegeben wird, die be-
treffende Nummer in den nach dem Spielplan vorgesehenen mehreren
Ziehungen (Klassen). Der Abnehmer des Loses bezw. des Anteiles
dieses ist allerdings nur verbunden, das Los bezw. den Anteil für
1) Vgl. über diese und deren Verwaltung Verfassung und Verwaltung Bd. 1
5 76 § 202.
Altmann, Handbuch der Verfassung II. 18