Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 55. Regalien und Gebühren. 193 
Hat ein Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz und stirbt erblos, 
so fällt sein Vermögen nicht an den deutschen Fiskus, sondern an den 
seines Heimatsstaates, ohne Rücksicht auf Reziprozität. 
Nach Art. 138 EG. z. BGB. bleiben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften unberührt, nach welchen im Falle des § 1936 BEGB. an 
Stelle des Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent- 
lichen Rechts gesetzlicher Erbe ist. 
Ein Anfallsrecht ist dem Fiskus des Bundesstaats, in dem ein 
Verein seinen Sitz hat, gemäß § 45 BGB. gegeben. Danach füällt 
das Vermögen des Vereins, wenn er nach der Satzung nicht aus- 
schließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, sofern es an einer 
Bestimmung der Anfallsberechtigten fehlt, an den Fiskus oder nach 
Landesrecht an eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen 
Rechts (EEG. Art. 85). Nach 8 46 BGB. steht in diesem Falle der 
Fiskus dem gesetzlichen Erben gleich und hat das Vermögen tunlichst 
in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. 
Bezüglich des Bernsteinregals (Ges. vom 22. Februar 1867 
Westpr. Prov. R. 8§§ 73, 75) ist hervorzuheben, daß dasselbe seit der 
Ordenszeit her in Ost= und Westpreußen und einzelnen Teilen Pommerns 
als Uberbleibsel des früheren Strandrechts bestand und noch besteht. 
In Westpreußen, in den Kreisen Lauenburg und Bütow und den früher 
zu Westpreußen gehörigen Ortschaften der Kreise Belgard, Dramburg, 
Neustettin der Provinz Pommern ist der Bernstein, soweit er in der 
Ostsee gefischt oder am Strande gefunden wird, Regal; im Binnen- 
lande ist der Grundeigentümer der Berechtigte, Westpr. Prov. R. 
§ 73 Ges. vom 4. August 1865 Art. 3 Nr. 5, 6, 7 (GS. S. 873), 
in Ostpreußen dagegen ist der Bernstein sowohl in der Ostsee, wie 
am Strande und im Binnenlande Regal. (Ges. vom 22. Februar 
1867 Art. 4 (GS. S. 272). Durch Art. 1 desselben Ges. ist die 
Aneignung von Bernstein durch den zur Gewinnung nicht Befugten 
zugleich allgemein unter Strafe gestellt. (Geldstrafe bis zu 100 M. 
oder Gefängnis bis zu 6 Monaten 
Früher bestand in Preußen das Lotterieregal, da nach § 547, 
I, 11 preußischen ALR. nur mit ausdrücklicher Genehmigung des 
Staates öffentliche Lotterien unternommen werden durften. Beim 
Erlaß des AdR. existierte in Preußen eine verpachtete Zahlen- 
(Lotto-) Lotterie und Klassenlotterie. Auf Grund des Ediktes vom 
20. Juni 1794 wurde die Lotterie in Staatsverwaltung genommen. 
Durch Edikt vom 28. Mai 1810 (GS. S. 712) wurde die Zahlen- 
lotterie (das Lotto) überhaupt aufgehoben. Es verblieb nur noch 
bei der Klassenlotterie.!) Bei einer solchen spielt der Abnehmer 
eines Loses, welches auch in Anteilen abgegeben wird, die be- 
treffende Nummer in den nach dem Spielplan vorgesehenen mehreren 
Ziehungen (Klassen). Der Abnehmer des Loses bezw. des Anteiles 
dieses ist allerdings nur verbunden, das Los bezw. den Anteil für 
  
  
1) Vgl. über diese und deren Verwaltung Verfassung und Verwaltung Bd. 1 
5 76 § 202. 
Altmann, Handbuch der Verfassung II. 18
	        
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