2 1. Buch. Verfassung des preußischen Staates.
eine den Wünschen der Krone geneigte Zweite Kammer geschaffen wurde.
Aus den Beratungen beider Kammern ging sodann der Verfassungsentwurf
an die Krone hervor. Die Regierung legte den Kammern mit wenigen
Abänderungen und Modifikationen den Verfassungsentwurf vor, welcher
demnächst im wesentlichen die Zustimmung der damaligen Kammern
fand. Die solchergestalt revidierte Verfassungsurkunde wurde vom
Könige unter dem 31. Januar 1850 genehmigt und als Ver-
fassungsurkunde für den preußischen Staat in der preuß.
GS. Nr. 3. S. 17 verkündet.
Rechtlich stellt sich die preußische Verfassungsurkunde als das Staats-
grundgesetz „die Kodifikation der auf die konstitutionellen Einrichtungen
bezüglichen Rechtsnormen“ (Hübler) dar, welches durch Vereinbarung
zwischen dem Könige und den das preußische Volk vertretenden beiden
Kammern zustande gekommen ist. Gleichwohl ist der Schwerpunkt der
Staatsgewalt in Preußen bei der Krone und deren jeweiligen Träger
verblieben. Das Volk nimmt daher nur an den Rechten teil, die ihm
vom Könige ausdrücklich zugestanden sind. (Vgl. auch Reincke, Verf.
des Deutsch. R. 1906 S. 147 f.)
Anderseits stehen dem König noch alle Befugnisse zu, welche ihm
nicht ausdrücklich durch die Verfassung entzogen sind. (Val Arndt,
Verordnungsrecht S. 64 ff., ferner in Hirths Ann. 1886 S. 310 ff.,
Zorn, ebendas. 1885 S. 301 ..) Durch die Verfassung ist Preußen
in die Reihe der konstitutionellen Staaten eingetreten, indem nunmehr
das Staatshaupt in seiner Regierungstätigkeit beschränkt ist und für
die wichtigsten Regierungshandlungen der aktiven Teilnahme der
Vertreter des Volkes (der Kammern) bedarf. -
Soweit die Verfassung keine Normen enthält, gilt noch das alte
Recht. (Art. 26, 108, 110, 112.) Die Verfassung enthält daher
nicht das ganze Staatsrecht.
8 2. Die preußische Verfassung.
Übersicht.
Die preußische Verfassungsurkunde zerfällt in 119 Artikel, welche
in 9 Titeln und in den „Allgemeinen Bestimmungen“, sowie den
Übergangsbeftimmungen enthalten sind. Die einzelnen Titel lauten:
Titel : Vom Staatsgebiete Art. 1 u. 2.
Titel 1# Von den Rechten der Preußen. Art. 3 —42.
Titel III: Vom Könige. Art. 43—59.
Titel IV: Von den Ministern. Art. 60 u. 61.
Titel V: Vom Landtage. Art. 62—85.
Titel VI: Von der richterlichen Gewalt. Art. 86—97.
Titel VII: Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staats-
beamten. Art. 98.
Titel VIII: Von den Finanzen. Art. 99—104.
Titel IX: Von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzial-
verbänden. Art. 105.
Allgemeine Bestimmungen. Art. 106—111.
Übergangsbestimmungen. Art. 112—119.