Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 63. Gemeindesteuern. 233 
Vor allem ist die gütliche Einigung der Beteiligten über den Zuschuß 
anzustreben. Ist sie nicht möglich, so beschließt über den Anspruch 
der Kreisausschuß, soweit Berlin oder andere Stadtgemeinden beteiligt 
sind, der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß findet innerhalb 
2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. 
Verteilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen 
Steuerarten. 1) Behufs Feststellung des durch direkte Gemeinde- 
steuern (Realsteuern, Einkommensteuer) aufzubringenden Bedarfs sind 
zunächst von dem im Haushaltsplane der Gemeinde sich ergebenden 
Gesamtbetrage des Finanzbedarfs die anderweitigen, vor den direkten 
Steuern zur Bestreitung der Gemeindeausgaben zu verwendenden Ein- 
nahmen (Art. 2) in Abzug zu bringen. Von dem hiernach ver- 
bleibenden Betrage sind weiter in Abzug zu bringen das volle Soll- 
aufkommen der etwa bestehenden Bauplatzsteuer sowie das der Gemeinde- 
kasse etwa verbleibende Sollaufkommen an Betriebssteuern. Der hier- 
nach sich ergebende Rest des Finanzbedarfs bildet den Steuerbedarf, 
welcher auf die verschiedenen Steuerarten zu verteilen ist. Der Steuer- 
bedarf ist zunächst auf die Gesamtheit der Realsteuern und die Ein- 
kommensteuer zu verteilen, der auf die Gesamtheit der Realsteuern 
entfallende Betrag ist weiter auf die einzelnen Arten der Realsteuern 
mitzuverteilen. Das Verhältnis, nach welchem die Verteilung bezw. 
Unterverteilung erfolgt, ist vom Gesetze in Prozenten der vom Staate 
in der Gemeinde veranlagten Realsteuern und der Staatseinkommen-= 
steuer bestimmt. 
Die vom Staate veranlagten Realsteuern sind in der Regel mindestens 
zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Prozent- 
satze zur Kommunalsteuer heranzuziehen und werden als Zuschläge zur 
Staatseinkommensteuer erhoben. Solange die Realsteuern 100 Prozent 
nicht übersteigen, ist die Freilassung der Einkommensteuer oder eine 
Heranziehung derselben mit einem geringeren als zu dem zuerst 
erwähnten Prozentsatze zulässig. Werden mehr als 150 Prozent der 
staatlich veranlagten Realsteuern erhoben, und ist die Staats- 
einkommensteuer mit 150 Prozent belastet, so können von dem Mehr- 
betrage für jedes Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern 
2 Prozent der Staatseinkommensteuer erhoben werden. Mehr als 
200 Prozent der Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben 
werden. Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer 
hinaus bedürfen der Genehmigung. Zur Deckung des durch Real- 
steuern aufzubringenden Steuerbedarfs sind die veranlagten Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuern in der Regel mit dem gleichen Prozent- 
satz heranzuziehen. Eine abweichende Unterverteilung der Realsteuern 
ist für den Fall vorgesehen, daß die Grundbesitzer einerseits und die 
Gewerbetreibenden anderseits von Veranstaltungen der Gemeinde be- 
sondere Vorteile haben oder der Gemeinde besondere Kosten verursachen. 
Hierbei soll jedoch die Grund= und Gebäudesteuer höchstens, doppelt 
1) Ausf. Anw. Art. 839.