§ 67. 2. Polizeiliche Maßnahmen. 251
Der Erlaß allgemeiner Polizeiverordnungen ist an sich ein Gesetz-
gebungsakt und wird deshalb im § 6 preußischen ALR. II, 17 als
ein Majestätsrecht bezeichnet. Eine Übertragung dieses Rechts ist
für örtlich beschränkte Bezirke generell erfolgt durch § 6 des Polizei-
gesetzes vom 11. März 1850, ohne daß damit neues Recht eingeführt
wurde, da das Polizeiverordnungsrecht in thesi bereits im § 10, II
17 preußischen ALR. vorgesehen war.
Befugnis zum Erlaß von Polizeiverordnungen. Zum
Erlaß von Polizeiverordnungen sind zuständig:
a) die Minister innerhalb ihres Ressorts für den ganzen Umfang
der Monarchie oder für einzelne Teile derselben mit dem Höchst-
betrage der Strafe von 100 M., soweit die Gesetze ausdrücklich auf
den Erlaß besonderer polizeilicher Vorschriften durch die Zentralbehörden
verweisen. Die gleiche Befugnis steht zu:
1. dem Minister der öffentlichen Arbeiten in betreff der Übertretungen
der Vorschriften der Eisenbahnpolizeireglements,
2. dem Minister für Handel und Gewerbe in betreff der zur Regelung
der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften,
sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus
erstrecken sollen. Zum Erlaß der im § 367 Nr. 5 StEB. gedachten
Verordnungen über die Zubereitung und den Vertrieb von Giften und
explodierenden Stoffen sind auch die zuständigen Minister befugt
(§ 136 LVG.);
b) die Oberpräsidenten für mehrere Kreise, sofern dieselben ver-
schiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungs-
bezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz mit dem Hoöchst-
betrage der Strafe von 60 M. (88 137 und 138 LG.);
c) die Regierungspräsidenten für mehrere Kreise oder für den Um-
fang des ganzen Regierungsbezirks mit dem Höchstbetrage der Strafe
von 60 M. (§8 137 und 138 LVG.);
d) soweit mit der Verwaltung der Strom-, Schiffahrts= und Hafen-
polizei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und
Gewerbe ressortierende Behörden beauftragt sind, steht ihnen die Be-
fugnis zu, über diese Gegenstände Polizeiverordnungen mit einem
Höchstbetrage der Strafe von 60 M. zu erlassen (§ 138 LVG.);
e) die Oberbergämter für den ganzen Umfang ihres Verwaltungs-
bezirks oder einzelne Teile desselben (§§ 196, 197 des Berggesetzes
vom 24. Juni 1865 GS. S. 705);
HM die Konsularbehörden für ihre Gerichtsbezirke oder Teile derselben
(§ 51 des RG. über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900
NGBl. S. 213);
8) die Landräte für mehrere Ortspolizeibezirke oder für den ganzen
Umfang des Kreises mit einem Hoöchstbetrage von 30 M. (§5 142
LVG.); dieselbe Befugnis haben die Ortspolizeibehörden in den Stadt-
kreisen (§ 144 LVG.);
h) die Amtsvorsteher für den Umfang einer einzelnen Gemeinde
oder eines einzelnen Gutsbezirks sowie auch für den Umfang mehrerer
Gemeinden oder Gutsbezirke und für den ganzen Amtsbezirk auch im