Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichlerliche  Enischeidungen.  69

Nr.  33,  Bd.  32  Nr.  31,  Bd.  33  Nr.  13  I  und  II,
Bd.  38  Nr.  222;  Samml.  von  Entsch.  des  Obersten
Landesgerichts  Bd.  14  S.  390;  Seuffert,  Commentar
zur  CPO.  8  491  Note  Za,  b  Note  4;  Struckmann
und  Koch,  Commentar  zur  CPO.  8  491).  Urtheil  vom
28.  Mai  1896;  Reg.-Nr.  1  1/96.

Herausgabe  eines  Kindes.  Die  Beklagte  R.  S.,
Ehegattin  des  A.  S  in  A.,  hatte  bereits  in  der  Zeit
vom  13.  Mai  bis  12.  Juni  1895  bei  ihrer  Mutter  in  Z.
sich  aufgehalten,  war  am  letzteren  Tag  nach  A.  in  die
eheliche  Wohnung  zurückgekehrt,  verließ  diese  Wohnung
jedoch  wieder  am  14.  Juni  1895  und  nahm  das  am
19.  September  1893  aus  ihrer  Ehe  mit  Kläger  hervorgegangene
  Kind  mit  sich  nach  Z.  in  ihre  mütterliche  Behausung,
  woselbst  sie  nun  mit  dem  Kinde  getrennt  von
ihrem  Ehegatten  lebt.  Ehescheidung  ist  weder  erkannt,
noch  ist  ein  Scheidungsproceß  anhängig.  Die  Beklagte
hat  auch  keine  gerichtliche  Erlaubniß  zur  Separation  von
ihrem  Ehemann  erwirkt.

Mit  Klage  verlangte  nun  A.  S.  zu  erkennen,  die
Beklagte  sei  schuldig,  das  Kind  ihm  herauszugeben  und
bei  ihm  zu  belassen.

Klage  und  Berufung  wurden  zurückgewiesen.  Das
Berufungsgericht  ging  hiebei  von  der  Erwägung  aus,
daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  eines  Spolium  —
gewaltsame  Besitzentsetzung  —  nach  den  hier  maßgebenden
Bestimmungen  des  Bayr.  LR.  weder  objectiv  noch  subjectiv
gegeben  seien,  daß  zwar  im  Allgemeinen  nach  Landrecht
dem  Vater  vorwiegend  das  Erziehungsrecht  zukomme,  daß
aber  das  gesetzliche  Vorrecht  des  Vaters  durch  verschiedene
Umstände  hier  eingeschränkt  sei  und  der  Mutter  deshalb
zur  Zeit,  solange  sich  die  Verhältnisse  nicht  geändert
haben,  der  Vorzug  gebühre,  weshalb  mit  Recht  vom
Landgerichte  Abweisung  der  Klage  zur  Zeit  erfolgt  sei.
Mit  Unrecht  rügt  die  Revision,  daß  vom  Berufungs-