Oberstrichlerliche Enischeidungen. 69
Nr. 33, Bd. 32 Nr. 31, Bd. 33 Nr. 13 I und II,
Bd. 38 Nr. 222; Samml. von Entsch. des Obersten
Landesgerichts Bd. 14 S. 390; Seuffert, Commentar
zur CPO. 8 491 Note Za, b Note 4; Struckmann
und Koch, Commentar zur CPO. 8 491). Urtheil vom
28. Mai 1896; Reg.-Nr. 1 1/96.
Herausgabe eines Kindes. Die Beklagte R. S.,
Ehegattin des A. S in A., hatte bereits in der Zeit
vom 13. Mai bis 12. Juni 1895 bei ihrer Mutter in Z.
sich aufgehalten, war am letzteren Tag nach A. in die
eheliche Wohnung zurückgekehrt, verließ diese Wohnung
jedoch wieder am 14. Juni 1895 und nahm das am
19. September 1893 aus ihrer Ehe mit Kläger hervorgegangene
Kind mit sich nach Z. in ihre mütterliche Behausung,
woselbst sie nun mit dem Kinde getrennt von
ihrem Ehegatten lebt. Ehescheidung ist weder erkannt,
noch ist ein Scheidungsproceß anhängig. Die Beklagte
hat auch keine gerichtliche Erlaubniß zur Separation von
ihrem Ehemann erwirkt.
Mit Klage verlangte nun A. S. zu erkennen, die
Beklagte sei schuldig, das Kind ihm herauszugeben und
bei ihm zu belassen.
Klage und Berufung wurden zurückgewiesen. Das
Berufungsgericht ging hiebei von der Erwägung aus,
daß die gesetzlichen Voraussetzungen eines Spolium —
gewaltsame Besitzentsetzung — nach den hier maßgebenden
Bestimmungen des Bayr. LR. weder objectiv noch subjectiv
gegeben seien, daß zwar im Allgemeinen nach Landrecht
dem Vater vorwiegend das Erziehungsrecht zukomme, daß
aber das gesetzliche Vorrecht des Vaters durch verschiedene
Umstände hier eingeschränkt sei und der Mutter deshalb
zur Zeit, solange sich die Verhältnisse nicht geändert
haben, der Vorzug gebühre, weshalb mit Recht vom
Landgerichte Abweisung der Klage zur Zeit erfolgt sei.
Mit Unrecht rügt die Revision, daß vom Berufungs-