Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes rc. 319 
liche Gesetzsammlung, Bd. 2, Berlin 1902 S. 1153 Anm. 7 sehen 
in Art. 64 Abs. 2 eine besondere Vorschrift, welche dem allgemeinen 
Vorbehalt des Art. 62 (und auch des Art. 119 Nr. 2) vorgehe. Die 
herrschende Meinung (Planck, BGB. Anm. 4 zu Art. 64 EG. und 
Niedner, EEG. Anm. 6 zu Art. 64) widerspricht dieser Ansicht. 
Darüber ist jedoch kein Streit, daß unter Art. 62 diejenigen An- 
fiedelungsgüter nicht fallen, die gegen Kapital zu Eigentum überlassen 
find (6§ 2 Abs. 2 Ges. vom 26. April 1886), auf die aber das An- 
erbenrecht auch anwendbar ist (§ 1 Nr. 3 dieses Ges.). Anders liegt 
der Fall, wenn eine Rentenbankrente auf dem Gute haftet, hier er- 
gibt sich die Beschränkung der freien Verfügung von Todes wegen 
Aus § 4 Gesetz vom 7. Juli 1891; vgl. § 5 Gesetz vom 26. April 
1886 und § 3 Gesetz vom 27. Juni 1890. Ist die Rente abgelöst, 
so entscheidet Art. 64 Abs. 2 EcG. z. BG. 
Wenn der Eigentümer durch Verfügung unter Lebenden das Gut 
im ganzen an einen anderen als an einen seiner Nachkommen oder 
seine Ehefrau veräußert, so ist hierzu die Genehmigung der General- 
kommission erforderlich. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die 
wirtschaftliche Selbständigkeit des Anerbengutes durch Vereinigung mit 
einem größeren Gute aufgehoben wird. Vor der Entscheidung der 
Generalkommission ist der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in dessen Bezirk 
das Anerbengut belegen ist, gutachtlich zu hören. Bei Meinungs- 
verschiedenheiten entscheidet der Landwirtschaftsminister (§ 7). 
Erbfolge in das Anerbengut. Beim Tode des Eigentümers 
ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gilt bezüglich des An- 
erbengutes folgendes: Wenn zu einem Nachlasse ein Anerbengut gehört, 
und der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, so fällt ohne 
Rücksicht auf den letzten Wohnsitz des Erblassers in Ermangelung einer 
entgegenstehenden Verfügung von Todes wegen das Anerbengut nebst 
Zubehör als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes einem Erben (dem 
Anerben) allein zu. Das Anerbenrecht gilt nur für die Nachkommen 
und die Geschwister des Erblassers sowie deren Nachkommen. Es tritt 
nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist (8 10). 
Die Reihenfolge, in welcher die Nachkommen des Erblassers zu An- 
erben berufen werden, richtet sich in den Geltungsgebieten der Höfe- 
gesetze und Landgüterordnungen, unbeschadet der Bestimmung des § 12, 
nach den entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze, im übrigen nach 
folgenden Grundsätzen: 
Leibliche Kinder gehen den Adoptiokindern, eheliche den unehelichen 
vor. Uneheliche Kinder sind nicht Anerben ihres Vaters. Durch nach- 
folgende Ehe legitimierte Kinder stehen den ehelichen gleich; aber nur 
beef, mithin sind die durch Verfügung der Staatsgewalt für eheliche 
erklärten Kinder (§ 1723 BGB.) trotz § 1736 BEGB. hier den unehe- 
lichen Kindern gleichgestellt. Ferner geht vor der ältere Sohn 
und dessen Nachkommen männlichen Geschlechts, in Ermanglung von 
Söhnen oder männlicher Nachkommen solcher, die ältere Tochter des 
älteren Sohnes und deren Nachkommen, falls aber Nachkommen von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.