364 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
einem königlichen Forste verübt worden, nach der für das betreffende
Forstrevier bestehenden Forsttaxe, in anderen Fällen nach den örtlichen
Preisen abgeschätzt. Die im St GB. 8§ 57 bei der Verurteilung von
Personen, welche zur Zeit der Begehung der Tat das zwölfte, aber
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Straf-
ermäßigung findet auf die Strafen wegen Forstdiebstahls keine Anwen-
dung. Für die Geldstrafe, den Wertersatz und Kosten, zu denen
Personen verurteilt werden, welche unter der Gewalt, der Aussicht
oder im Dienst eines andern stehen und zu dessen Hausgenossenschaft
gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens des Verurteilten für
haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe,
zu welcher er selbst auf Grund des Forstdiebstahlsgesetzes oder des
8 361 Nr. 9 StGB. („Mit Haft wird bestraft — 9. Wer Kinder
oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner
Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören,
von der Begehung — strafbarer Verletzungen — der Gesetze zum
Schutze der Forsten — abzuhalten unterläßt“.) verurteilt wird, — es
sei denn, daß festgestellt wird, daß die Tat nicht mit seinem Wissen
verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte. Diese Haftbarkeit
ist eine unmittelbare, wenn der Täter noch nicht das zwölfte Lebens-
jahr vollendet hatte, oder wenn derselbe zwar über 12, aber unter
18 Jahre alt wegen Mangels der zur Erkenntnis der Strafbarkeit
seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe
wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes
straffrei bleibt. Soweit die Geldstrafe wegen Unvermögens des Ver-
urteilten und des für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden kann,
tritt an Stelle derselben gegen den Verurteilten Gefängnisstrase von
mindestens einem Tage und höchstens sechs Monaten. Im übrigen
wird der Strafbetrag von einer bis zu fünf Mark einer eintägigen
Gefängnisstrafe gleich geachtet. Gegen die als unmittelbar oder
mittelbar haftbar Erklärten ist die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe
ausgeschlossen. Statt der Gefängnisstrafe, welche wegen Uneinziehbarkeit
der zunächst auferlegten Geldstrafe zu vollstrecken wäre, kann der Ver-
urteilte nach Maßgabe der von dem Regierungspräsidenten in Gemein-
schaft mit dem Oberstaatsanwalte zu erlassenden näheren Bestimmungen
zu Forst= oder Gemeindearbeiten angehalten werden. Der Beschädigte
hat zu diesem Zwecke rechtzeitig d. h. jedenfalls vor Beginn der
anderweiten Vollstreckung der Strafe die geeigneten Arbeiten dem
Amtsgericht nachzuweisen. — Axte, Sägen, Messer und andere zur
Begehung des Forstdiebstahls geeignete Werkzeuge, welche der Täter
bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, verfallen der Einziehung,
auch wenn sie ihm nicht gehören. Wird der Täter bei der Ausführung
eines Forstdiebstahls oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt,
und führt er dergleichen Werkzeuge bei sich, so sind dieselben in Be-
schlag zu nehmen. Tiere und Transportgeräte dürfen nicht eingezogen
werden und nur in Beschlag genommen werden, wenn sie für die
Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein könnten (St PO.
88 94 ff.). Wird in dem Gewahrsam eines innerhalb der letzten zwei