§ 97. Das Feld= und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. 359
Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht, Gewässer verunreinigt,
Gruben auf fremden Grundstücken anlegt, auf dem Felde zurückgelassene
Ackergeräte gebraucht (§§ 26—29). Spezifische Forst= und Walddelikte
werden noch mit Geldstrafe oder Haft bedroht in den §§ 32—46.
Besondere Bestimmungen werden alsdann noch getroffen über die Er-
richtung von Feuerstellen in der Umgebung einer Waldung und die
dazu erforderliche Genehmigung der Behörde (§8§ 47 ff).
Bezüglich des Strafverfahrens erklärt das Gesetz für Feld-- und
Forstpolizeidelikte die Schöffengerichte für zuständig. Das Amt des
Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden (§ 53).
Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze
abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Straf-
prozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten (vgl.
insbesondere St PO. § 211, §§ 212 ff., 88 225 ff., §8§ 447 ff.) (§ 55).
Die Hauptverhandlung kann ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen
(§5 57). Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-
mittel der Berufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben ent-
scheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschl. des Vorsitzenden
(§ 58). Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen
Urteile findet nur statt, wenn eine der durch die §§ 20 und 21 dieses
Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der
Untersuchung bildet (§ 59). Im dritten Titel wird die Stellung der
Feld= und Forsthüter geregelt. Sie sind für den Feldschutz (Forstschutz)
von einer Stadt= oder Landgemeinde oder einem Grundbesitzer an-
gestellte Personen (§ 62). Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung
der kgl. Behörde (Landrats). Sie müssen ein Dienstabzeichen bei sich
führen und bei Ausführung ihres Amtes auf Verlangen vorzeigen
(§ 65). Im vierten Titel wird Schadenersatz und Pfändung
behandelt (aufrecht erhalten durch EG. z. BGB. Art. 89). 8§ 67
stellt als Regel auf, daß der Schadenersatzanspruch wegen Zuwider-
handlungen gegen dieses Gesetz im Wege des Zivilprozesses geltend
zu machen ist. Ausnahmen gelten hiervon nach § 68 bezüglich der
Entwendungen und in den & 69ff. bezüglich der Weidefrevel usw.
Bei Entwendungen kann ein Wertersatz im Strafverfahren, wenn
es zur Hauptverhandlung kommt, beansprucht werden; bei Weide-
freveln kann an Stelle des Schadenersatzes Ersatzgeld beansprucht werden
und zwar gelegentlich des zivilprozessualen Verfahrens (§ 69 Abs. 3) oder
bei der Ortspolizeibehörde (§ 75 Abs. 2). Der Anspruch auf Ersatzgeld
verjährt in 4 Wochen. Das Ersatzgeld ist im Gesetz nach der Art
und Zahl der Tiere tarifiert (§§5 71, 72); Verminderung oder Ver-
doppelung kann auf Antrag durch endgültigen Beschluß des Bezirks-
ausschusses erfolgen. Viehpfändung. Wenn Vieh auf einem
Grundstücke betroffen wird, auf welchem es nicht geweidet werden darf, so
kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung
sowohl von dem Forst= oder Feldhüter, als auch von dem Beschädigten
oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Ausfsicht
über das Grundstück führen oder zur Familie, zu den Dienstleuten
oder zu den auf dem Grundstücke beschäftigten Arbeitsleuten des Be-