Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 97. Das Feld= und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. 359 
Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht, Gewässer verunreinigt, 
Gruben auf fremden Grundstücken anlegt, auf dem Felde zurückgelassene 
Ackergeräte gebraucht (§§ 26—29). Spezifische Forst= und Walddelikte 
werden noch mit Geldstrafe oder Haft bedroht in den §§ 32—46. 
Besondere Bestimmungen werden alsdann noch getroffen über die Er- 
richtung von Feuerstellen in der Umgebung einer Waldung und die 
dazu erforderliche Genehmigung der Behörde (§8§ 47 ff). 
Bezüglich des Strafverfahrens erklärt das Gesetz für Feld-- und 
Forstpolizeidelikte die Schöffengerichte für zuständig. Das Amt des 
Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden (§ 53). 
Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze 
abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Straf- 
prozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten (vgl. 
insbesondere St PO. § 211, §§ 212 ff., 88 225 ff., §8§ 447 ff.) (§ 55). 
Die Hauptverhandlung kann ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen 
(§5 57). Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts- 
mittel der Berufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben ent- 
scheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschl. des Vorsitzenden 
(§ 58). Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen 
Urteile findet nur statt, wenn eine der durch die §§ 20 und 21 dieses 
Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der 
Untersuchung bildet (§ 59). Im dritten Titel wird die Stellung der 
Feld= und Forsthüter geregelt. Sie sind für den Feldschutz (Forstschutz) 
von einer Stadt= oder Landgemeinde oder einem Grundbesitzer an- 
gestellte Personen (§ 62). Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung 
der kgl. Behörde (Landrats). Sie müssen ein Dienstabzeichen bei sich 
führen und bei Ausführung ihres Amtes auf Verlangen vorzeigen 
(§ 65). Im vierten Titel wird Schadenersatz und Pfändung 
behandelt (aufrecht erhalten durch EG. z. BGB. Art. 89). 8§ 67 
stellt als Regel auf, daß der Schadenersatzanspruch wegen Zuwider- 
handlungen gegen dieses Gesetz im Wege des Zivilprozesses geltend 
zu machen ist. Ausnahmen gelten hiervon nach § 68 bezüglich der 
Entwendungen und in den & 69ff. bezüglich der Weidefrevel usw. 
Bei Entwendungen kann ein Wertersatz im Strafverfahren, wenn 
es zur Hauptverhandlung kommt, beansprucht werden; bei Weide- 
freveln kann an Stelle des Schadenersatzes Ersatzgeld beansprucht werden 
und zwar gelegentlich des zivilprozessualen Verfahrens (§ 69 Abs. 3) oder 
bei der Ortspolizeibehörde (§ 75 Abs. 2). Der Anspruch auf Ersatzgeld 
verjährt in 4 Wochen. Das Ersatzgeld ist im Gesetz nach der Art 
und Zahl der Tiere tarifiert (§§5 71, 72); Verminderung oder Ver- 
doppelung kann auf Antrag durch endgültigen Beschluß des Bezirks- 
ausschusses erfolgen. Viehpfändung. Wenn Vieh auf einem 
Grundstücke betroffen wird, auf welchem es nicht geweidet werden darf, so 
kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung 
sowohl von dem Forst= oder Feldhüter, als auch von dem Beschädigten 
oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Ausfsicht 
über das Grundstück führen oder zur Familie, zu den Dienstleuten 
oder zu den auf dem Grundstücke beschäftigten Arbeitsleuten des Be-
	        
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