364 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Wassers durch Schöpfen, Baden und Tränken ist einem jeden unver-
wehrt (II 15 § 44 ALR.), doch muß jeder, welcher Vieh aus einem
Flusse tränken will, der dazu bereits vorhandenen Tränk= und Schwemm-
stätte sich bedienen (II 15 § 45 ALR.). Wegen der Aufgaben der
Polizeibehörden zwecks Fürsorge für Reinhaltung der Gewässer sind
aus führliche Vorschriften erlassen durch ME. vom 20. Februar 1901
(MBl. S. 91). Vgl. auch Kab. O. vom 24. Februar 1816 (GS.
S. 108), betreffend die Verhütung der Verunreinigung der schiff-
und flößbaren Flüsse und Kanäle.
Ferner steht jedem Anwohner eines öffentlichen Flusses frei, sich
Fähren und Prahmen zum eignen Gebrauch zu halten, jedoch der-
artige Transportmittel gegen Entgelt für andere einzurichten, ist nicht
gestattet, da dieses Recht zu den Regalien des Staates gehört (88 50,
51, 11 15 ALR.). Zu den Regalien des Staates gehört ferner das
Recht, Brücken anzulegen, (§ 52 II 15) Wasserleitungen, !) Wasch= und
Badehäuser anzulegen (§ 46 II 15), auch die Eisnutzung zu gewinnen
(RG. Bd. 32 S. 237), den Fischfang zu betreiben (§5 73 II 15).
Diese vorbehaltenen Rechte kann der Staat an andere überlassen (ver-
äußern) oder verpachten. Allgemein gilt, daß niemand an oder in
öffentlichen Flüssen Wasserbauten ausführen darf, ohne sich vorher bei
dem Staate gemeldet und die Genehmigung hierzu erhalten zu haben
(§ 62 II 15). Da die Erteilung der Genehmigung nicht unter be-
stimmten Voraussetzungen erteilt werden muß, so besteht, abgesehen
von dem Gemeingebrauch, kein Recht darauf, etwas in einem öffent-
lichen Flusse zu haben (OVG. E. vom 27. November 1897 Bd. 32
S. 263 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 352). Die erteilte Genehmigung
ist stets widerruflich.
Gegen die dem Staate zukommende Nutzung der schiffbaren Ströme
ist der Staat verpflichtet, für die Sicherheit und Bequemlichkeit der für
die Schiffahrt nötigen Anstalten zu sorgen (§ 79 II 15 preuß. AL#R.).
Das peußische AL. verweist an dieser Stelle in § 79 auf die noch
heute in Geltung stehenden (vgl. Art. 65 EcG. z. BGB. u. Art. 89
Nr. 1 AG. z. BGB.) §§ 11, 12 II 15, damit zeigt das Gesetz, daß
es auch seinerseits die Verpflichtung: für Sicherheit und Bequemlich-
keit der Schiffahrt zu sorgen, in ihrem rechtlichen Inhalte jener dem
Wegebaupflichtigen obliegenden Verbindlichkeit gleichstellt. Der im
8§ 79 a. a. O. ausgesprochene Grundsatz über die Verpflichtung des
Staates, für die Sicherheit der Schiffahrt zu sorgen, gilt auch im ge-
meinen Recht (ogl. Beseler, Deutsch. Privatrecht § 197 III). Und
wie nach ALR. diese Verpflichtung des Staates sich auch auf den
Leinpfad als eine zur Sicherheit und Bequemlichkeit der Schiffahrt
dienende Anstalt (vgl. §§ 57 ff. Tit. 15 Teil II und PWVl. Jahrg. 7
1) Die Frage, ob Wasserleitungen aus öffentlichen Flüssen
nach § 46 II 15 preußisches ALRK. als regale Rutzungen oder als Gemein-
gebrauch des Flußwassers zu behandeln sind, wovon die Erhebung von
Gebühren für die Anlage abhängt, ist neuestens vom Reichsgericht mit ausführlicher
Begründung (Bd. 64 S. 137) im ersteren Sinne im Anschluß an die bisher
bereits herrschende Ansicht entschieden worden.