Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

364 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Wassers durch Schöpfen, Baden und Tränken ist einem jeden unver- 
wehrt (II 15 § 44 ALR.), doch muß jeder, welcher Vieh aus einem 
Flusse tränken will, der dazu bereits vorhandenen Tränk= und Schwemm- 
stätte sich bedienen (II 15 § 45 ALR.). Wegen der Aufgaben der 
Polizeibehörden zwecks Fürsorge für Reinhaltung der Gewässer sind 
aus führliche Vorschriften erlassen durch ME. vom 20. Februar 1901 
(MBl. S. 91). Vgl. auch Kab. O. vom 24. Februar 1816 (GS. 
S. 108), betreffend die Verhütung der Verunreinigung der schiff- 
und flößbaren Flüsse und Kanäle. 
Ferner steht jedem Anwohner eines öffentlichen Flusses frei, sich 
Fähren und Prahmen zum eignen Gebrauch zu halten, jedoch der- 
artige Transportmittel gegen Entgelt für andere einzurichten, ist nicht 
gestattet, da dieses Recht zu den Regalien des Staates gehört (88 50, 
51, 11 15 ALR.). Zu den Regalien des Staates gehört ferner das 
Recht, Brücken anzulegen, (§ 52 II 15) Wasserleitungen, !) Wasch= und 
Badehäuser anzulegen (§ 46 II 15), auch die Eisnutzung zu gewinnen 
(RG. Bd. 32 S. 237), den Fischfang zu betreiben (§5 73 II 15). 
Diese vorbehaltenen Rechte kann der Staat an andere überlassen (ver- 
äußern) oder verpachten. Allgemein gilt, daß niemand an oder in 
öffentlichen Flüssen Wasserbauten ausführen darf, ohne sich vorher bei 
dem Staate gemeldet und die Genehmigung hierzu erhalten zu haben 
(§ 62 II 15). Da die Erteilung der Genehmigung nicht unter be- 
stimmten Voraussetzungen erteilt werden muß, so besteht, abgesehen 
von dem Gemeingebrauch, kein Recht darauf, etwas in einem öffent- 
lichen Flusse zu haben (OVG. E. vom 27. November 1897 Bd. 32 
S. 263 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 352). Die erteilte Genehmigung 
ist stets widerruflich. 
Gegen die dem Staate zukommende Nutzung der schiffbaren Ströme 
ist der Staat verpflichtet, für die Sicherheit und Bequemlichkeit der für 
die Schiffahrt nötigen Anstalten zu sorgen (§ 79 II 15 preuß. AL#R.). 
Das peußische AL. verweist an dieser Stelle in § 79 auf die noch 
heute in Geltung stehenden (vgl. Art. 65 EcG. z. BGB. u. Art. 89 
Nr. 1 AG. z. BGB.) §§ 11, 12 II 15, damit zeigt das Gesetz, daß 
es auch seinerseits die Verpflichtung: für Sicherheit und Bequemlich- 
keit der Schiffahrt zu sorgen, in ihrem rechtlichen Inhalte jener dem 
Wegebaupflichtigen obliegenden Verbindlichkeit gleichstellt. Der im 
8§ 79 a. a. O. ausgesprochene Grundsatz über die Verpflichtung des 
Staates, für die Sicherheit der Schiffahrt zu sorgen, gilt auch im ge- 
meinen Recht (ogl. Beseler, Deutsch. Privatrecht § 197 III). Und 
wie nach ALR. diese Verpflichtung des Staates sich auch auf den 
Leinpfad als eine zur Sicherheit und Bequemlichkeit der Schiffahrt 
dienende Anstalt (vgl. §§ 57 ff. Tit. 15 Teil II und PWVl. Jahrg. 7 
1) Die Frage, ob Wasserleitungen aus öffentlichen Flüssen 
nach § 46 II 15 preußisches ALRK. als regale Rutzungen oder als Gemein- 
gebrauch des Flußwassers zu behandeln sind, wovon die Erhebung von 
Gebühren für die Anlage abhängt, ist neuestens vom Reichsgericht mit ausführlicher 
Begründung (Bd. 64 S. 137) im ersteren Sinne im Anschluß an die bisher 
bereits herrschende Ansicht entschieden worden.
	        
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