Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 401
buch nur gegen Vorlegung des früheren ausgefertigt, wenn nicht dessen
Verlust glaubhaft gemacht werden kann (§ 7). In das Seefahrtsbuch
ist vom Seemannsamt ein Vermerk über die Anmusterung (§ 14),
wie über die Abmusterung einzutragen (§ 20); vom Schiffer ein
Vermerk über die bisherigen Rang= und Dienstverhältnisse des Schiffs-
manns, wie über die Dauer der Dienstzeit (88 17 f.). Abgesehen
vom Seefahrtsbuch ist bei einem Schiffsmanne die Übernahme von
Schiffsdiensten von folgenden Voraussetzungen abhängig: Alter von
mindestens 14 Jahren, Ausweis über die Militärverhältnisse, sowie
bei solchen in väterlicher Gewalt befindlichen oder Minderjährigen
Genehmigung des Vaters oder Vormundes zur Übernahme von Schiffs-
diensten (§ 5). Dem Schiffer liegt die Pflicht der An= und Ab-
musterung ob. Die Anmusterung, welcher eine durch Bek. vom 1. Juli
1905 (Rl. S. 561) näher bestimmte Untersuchung auf Tauglich-
keit im Schiffsdienste vorangehen muß, besteht in der Verlautbarung
des mit dem Schiffsmanne geschlossenen Heuervertrages vor dem
Seemannsamte (§ 11). Ist der Schiffsmann nach Inhalt seines See-
fahrtsbuchs angemustert, so darf er solange nicht anderweitig angemustert
werden, bis die Lösung des früheren Dienstverhältnisses durch das
Seefahrtsbuch eventl. in anderer Weise nachgewiesen ist (§ 8). Die
Abmusterung besteht in der Verlautbarung der Beendigung des Dienst-
verhältnisses seitens des Schiffers und der aus diesem Verhältnis
scheidenden Mannschaft (§ 8). Die Anmusterungsverhandlung wird
vom Seemannsamt als Musterrolle ausgefertigt (88 12 f.); in dieser
wird auch die Abmusterung vermerkt (§ 20). Die Musterrolle ist
nach Beendigung derjenigen Reise oder derjenigen Zeit, auf welche die
als Musterrolle ausgefertigte Anmusterungsverhandlung sich bezieht,
dem Seem annsamt, vor welchem abgemustert wird, zu überliefern.
Letzteres übersendet dieselbe dem Seemannsamt des Heimathafens
(§ 21). Der 3. Abschnitt regelt „das Vertragsverhältnis des
Schiffsmanns.“ Dieses Vertragsverhältnis wird begründet durch
den sogenannten Heuervertrag. Der Heuervertrag bedarf zu seiner
Gültigkeit nicht der schriftlichen Form (8 24). Hat ein Schiffsmann
sich für dieselbe Zeit zwei Mal verheuert, so geht der frühere Heuer-
vertrag vor. Ist jedoch zu dem einen Heuervertrage die Anmusterung
hinzugekommen, so geht dieser vor, auch wenn er der spätere ist (§ 26).
Der Inhalt des Vertrages geht auf Leistung von Schiffsdiensten.
Diese Verpflichtung beginnt, wenn nichts anderes bedungen ist, mit der
Anmusterung (§ 28 Abs. 1), und zwar kann der Schiffer den Schiffs-
mann alsdann zur Erfüllung seiner Pflicht durch das Seemannsamt
zwangsweise anhalten lassen (§ 29). Wird der angemusterte Schiffs-
mann durch ein unabwendbares Hindernis außerstand gesetzt, den
Dienst anzutreten, so hat er sich hierüber sobald als möglich gegen
den Schiffer und das Seemannsamt, vor dem die Anmusterung erfolgt
ist, auszuweisen (§ 15). Verzögert der Schiffsmann den Dienstantritt
länger als 24 Stunden, so darf der Schiffer vom Heuervertrage
zurücktreten. Der Schiffsmann ist dem letzteren auch zum Ersatz des
durch die Verzögerung vexursachten Schadens (z. B. Mehrausgaben
Altmann, W 3 — ! 26