Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 401 
buch nur gegen Vorlegung des früheren ausgefertigt, wenn nicht dessen 
Verlust glaubhaft gemacht werden kann (§ 7). In das Seefahrtsbuch 
ist vom Seemannsamt ein Vermerk über die Anmusterung (§ 14), 
wie über die Abmusterung einzutragen (§ 20); vom Schiffer ein 
Vermerk über die bisherigen Rang= und Dienstverhältnisse des Schiffs- 
manns, wie über die Dauer der Dienstzeit (88 17 f.). Abgesehen 
vom Seefahrtsbuch ist bei einem Schiffsmanne die Übernahme von 
Schiffsdiensten von folgenden Voraussetzungen abhängig: Alter von 
mindestens 14 Jahren, Ausweis über die Militärverhältnisse, sowie 
bei solchen in väterlicher Gewalt befindlichen oder Minderjährigen 
Genehmigung des Vaters oder Vormundes zur Übernahme von Schiffs- 
diensten (§ 5). Dem Schiffer liegt die Pflicht der An= und Ab- 
musterung ob. Die Anmusterung, welcher eine durch Bek. vom 1. Juli 
1905 (Rl. S. 561) näher bestimmte Untersuchung auf Tauglich- 
keit im Schiffsdienste vorangehen muß, besteht in der Verlautbarung 
des mit dem Schiffsmanne geschlossenen Heuervertrages vor dem 
Seemannsamte (§ 11). Ist der Schiffsmann nach Inhalt seines See- 
fahrtsbuchs angemustert, so darf er solange nicht anderweitig angemustert 
werden, bis die Lösung des früheren Dienstverhältnisses durch das 
Seefahrtsbuch eventl. in anderer Weise nachgewiesen ist (§ 8). Die 
Abmusterung besteht in der Verlautbarung der Beendigung des Dienst- 
verhältnisses seitens des Schiffers und der aus diesem Verhältnis 
scheidenden Mannschaft (§ 8). Die Anmusterungsverhandlung wird 
vom Seemannsamt als Musterrolle ausgefertigt (88 12 f.); in dieser 
wird auch die Abmusterung vermerkt (§ 20). Die Musterrolle ist 
nach Beendigung derjenigen Reise oder derjenigen Zeit, auf welche die 
als Musterrolle ausgefertigte Anmusterungsverhandlung sich bezieht, 
dem Seem annsamt, vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. 
Letzteres übersendet dieselbe dem Seemannsamt des Heimathafens 
(§ 21). Der 3. Abschnitt regelt „das Vertragsverhältnis des 
Schiffsmanns.“ Dieses Vertragsverhältnis wird begründet durch 
den sogenannten Heuervertrag. Der Heuervertrag bedarf zu seiner 
Gültigkeit nicht der schriftlichen Form (8 24). Hat ein Schiffsmann 
sich für dieselbe Zeit zwei Mal verheuert, so geht der frühere Heuer- 
vertrag vor. Ist jedoch zu dem einen Heuervertrage die Anmusterung 
hinzugekommen, so geht dieser vor, auch wenn er der spätere ist (§ 26). 
Der Inhalt des Vertrages geht auf Leistung von Schiffsdiensten. 
Diese Verpflichtung beginnt, wenn nichts anderes bedungen ist, mit der 
Anmusterung (§ 28 Abs. 1), und zwar kann der Schiffer den Schiffs- 
mann alsdann zur Erfüllung seiner Pflicht durch das Seemannsamt 
zwangsweise anhalten lassen (§ 29). Wird der angemusterte Schiffs- 
mann durch ein unabwendbares Hindernis außerstand gesetzt, den 
Dienst anzutreten, so hat er sich hierüber sobald als möglich gegen 
den Schiffer und das Seemannsamt, vor dem die Anmusterung erfolgt 
ist, auszuweisen (§ 15). Verzögert der Schiffsmann den Dienstantritt 
länger als 24 Stunden, so darf der Schiffer vom Heuervertrage 
zurücktreten. Der Schiffsmann ist dem letzteren auch zum Ersatz des 
durch die Verzögerung vexursachten Schadens (z. B. Mehrausgaben 
Altmann, W 3 — ! 26
	        
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