402 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
für einen Ersatzmann) verpflichtet, wenn die Verzögerung verschuldet
war (8 28 Abs. 2). Der Schiffsmann hat in Ansehung des Schiffs-
dienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu
leisten und alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu
verrichten (§§ 30, 31, 32 Abs. 1). Auch beim Schiffbruch hat er
für Rettung von Personen, Gütern und Schiffsteilen nach Anordnung
des Schiffers zu sorgen und bei der Bergung Hilfe zu leisten (§ 32
Abs. 2). Ebenso hat er auf Verlangen bei der Verklarung mitzu-
wirken (§ 33). Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen
Reise, einschließlich etwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung der
Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn im Heuervertrage nicht
etwas anderes bestimmt ist (8 54). Nach beendeter Reise kann der
Schiffsmann seine Entlassung erst fordern, nachdem die Ladung gelöscht,
das Schiff gereinigt und festgemacht, auch etwaige Verklarung abgelegt
ist (§ 55). Der Schiffsmann hat Anspruch auf Beköstigung für
Rechnung des Schiffs vom Zeitpunkte des Dienstantritts an (8 43).
Für die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verabreichenden
Speisen und Getränke ist im Zweifel maßgebend das örtliche Recht
des Heimathafens, ebenso für die Größe und Einrichtung des Logis-
raumes (§ 45), worauf die Mannschaft gleichfalls Anspruch hat (§ 44).
Besonders geregelt sind jetzt durch die Bek. vom 2. Juli 1905 (Rl.
S. 563) die Logis-, Wasch= und Baderäume sowie die Aborte für die
Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen. Der Anspruch auf Heuer
seitens des Schiffsmanns richtet sich nach der Vereinbarung, in Er-
mangelung solcher im Zweifel nach den am Orte und zur Zeit der
Anmusterung bestehenden Gebräuchen (§ 25), oder wenn der Schiffs-
mann erst nach Anfertigung der Musterrolle angeheuert ist, nach den
für die Schiffsleute derselben Kategorie durch die Musterrolle aus-
gewiesenen Festsetzungen (S 27). Der Schiffer darf den Schiffsmann
mit Ausnahme des Steuermanns im Range herabsetzen und dessen
Heuer verhältnismäßig verringern, wenn nach Antritt der Reise entdeckt
wird, daß derselbe zu dem Dienst, zu welchem er sich verheuert
hatte, untauglich ist (§ 34). In gewissen Fällen tritt während der
Reise von selbst eine Erhöhung der Heuer ein, nämlich 1. wenn
die Zahl der Mannschaft sich während der Reise vermindert und
nicht wieder ergänzt wird, in welchem Falle, falls nicht ein anderes
bedungen ist, die ersparten Heuerbeträge unter die verbleibenden
Schiffsleute nach Verhältnis ihrer Heuer zu verteilen sind (§ 40);
2. wenn das Schiff länger als 2 Jahre auswärts verweilt für die
seit 2 Jahren im Dienste befindlichen Schiffsleute, wenn die Heuer
nach der Zeit bedungen war (§ 41). In der Regel hat der Schiffs-
mann einen Anspruch auf Auszahlung der Heuer erst nach Beendigung
der Reise oder, wenn diese früher als vorgesehen eintritt, mit Be-
endigung des Dienstverhältnisses. In bestimmten vom Gesetz angegebenen
Fällen kann der Schiffsmann indes schon vorher Abschlagszahlungen
fordern; Vorschußzahlungen und Handgelder aber nur, wenn ein An-
spruch darauf im Vertrage oder Ortsgebrauch des Anmusterungshafens
seine Begründung findet (§ 37). Ist der Schiffsmann nach Antritt