Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 14. Gesetzliche Grundlagen. Ausubung. 431 
sodann auch im Interesse der Erhaltung der Jagd einer Reihe von 
einschränkenden Bestimmungen. Die wesentlichste dieser Einschränkungen 
ergibt sich aus § 3 lit. à, wonach der Grundbesitzer zur eigenen 
Ausübung seines Jagdrechts nur befugt ist auf solchen Besitzungen, 
welche einen zusammenhängenden Flächenraum von wenigstens 300 
Morgen bilden. Damit ist einerseits die eigene Ausübung der Jagd 
auf kleineren Besitzungen als 300 Morgen beseitigt, anderseits aber 
auch das eigene Jagdauslbungsrecht auf Flächen von über 300 Morgen 
einer Beschränkung nicht unterworfen, vielmehr als solches unbeschränkt 
anerkannt. Daraus wird aber mit Recht gefolgert, daß das eigene 
Jagdausübungsrecht in jedem Augenblicke zur Entstehung gelangt, wenn 
ein Grundbesitzer ein zusammenhängendes Terrain in der angegebenen 
Größe erwirbt. Vgl. RG. E. in Zivils., Bd. 52 S. 127 ff. Hiernach 
ergibt sich, daß ohne Ubertragung des Jagdrechts als des ausschließlichen 
Aneignungsrechts der Grundeigentümer nur tatsächlich in der Lage sein 
würde, das Jagen anderer auf seinem Grundstück zu verbieten und 
selbst sich das auf dem Grundstück befindliche jagdbare Wild anzueignen: 
dagegen würde dadurch der Eigentumserwerb unberechtigt Jagender an 
dem erlegten Wilde nicht gehindert werden. Daß das Jagdrecht ein dem 
Berechtigten ausschließlich zustehendes Aneignungsrecht ist, hat auch das 
BGB. anerkannt, indem es im § 958 Abs. 2 die jedes Landeerecht 
ausschließende Bestimmung enthält, daß durch Aneignung Eigentum 
nicht erworben wird, wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungerecht 
eines anderen verletzt wird, und es ist nicht streitig, daß hierbei besonders 
an eine Verletzung des landesrechtlichen Jagdrechts gedacht ist (vgl. 
z. B. Planck BGB. E. zu Art. 69). Die Vorschriften über den 
Pachtvertrag stehen der Verpachtung des Jagdrechts nicht entgegen. 
Nach § 581 BGB. können nicht nur Sachen, sondern auch andere 
„Gegenstände“, also insbesondere auch Rechte, verpachtet werden. Dem 
Pächter ist der Genuß der Früchte des verpachteten Gegenstandes, so- 
weit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag 
anzusehen sind, zu gewähren, die Jagdbeute ist aber, wie das RG. 
angenommen hat, eine Nutzung aus dem Jagdrecht und nicht aus dem 
Grundeigentum. § 96 BGB., nach welchem solche Rechte, die mit 
dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, als — nicht wesent- 
liche — Bestandteile des Grundstücks gelten, kann schon deshalb nicht 
zur Geltung kommen, weil das Jagdrecht lediglich nach Landesrecht 
zu beurteilen ist; er schließt aber auch nicht aus, daß die mit dem 
Grundeigentum verbundenen Rechte Gegenstand besonderer Rechte sein 
können, da die entsprechende Vorschrift des § 93 sich nur auf wesentliche 
Bestandteile bezieht, und dann sind die gedachten Rechte nach ihrer 
eigenen Natur und nicht als Grundstücke zu beurteilen. Das BGB. 
spricht in S§ 835 Abs. 2 ausdrücklich von einer Verpachtung des 
Jagdrechts, und das EEG. z. BGB. in Art. 71 Nr. 3 und 6 von 
Pachtung der Jagd und von Jagdpächtern (vgl. auch preuß. Wildschaden- 
gesetz vom 11. Juli 1891 §§8 2, 18). Mit Rücksicht auf diesen 
Sprachgebrauch der Gesetze über Jagdrecht hält die Verf. des Finanz= 
ministers vom 9. Mai 1897 die Stempeltarifstelle über Pachtverträge
	        
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