§ 14. Gesetzliche Grundlagen. Ausubung. 431
sodann auch im Interesse der Erhaltung der Jagd einer Reihe von
einschränkenden Bestimmungen. Die wesentlichste dieser Einschränkungen
ergibt sich aus § 3 lit. à, wonach der Grundbesitzer zur eigenen
Ausübung seines Jagdrechts nur befugt ist auf solchen Besitzungen,
welche einen zusammenhängenden Flächenraum von wenigstens 300
Morgen bilden. Damit ist einerseits die eigene Ausübung der Jagd
auf kleineren Besitzungen als 300 Morgen beseitigt, anderseits aber
auch das eigene Jagdauslbungsrecht auf Flächen von über 300 Morgen
einer Beschränkung nicht unterworfen, vielmehr als solches unbeschränkt
anerkannt. Daraus wird aber mit Recht gefolgert, daß das eigene
Jagdausübungsrecht in jedem Augenblicke zur Entstehung gelangt, wenn
ein Grundbesitzer ein zusammenhängendes Terrain in der angegebenen
Größe erwirbt. Vgl. RG. E. in Zivils., Bd. 52 S. 127 ff. Hiernach
ergibt sich, daß ohne Ubertragung des Jagdrechts als des ausschließlichen
Aneignungsrechts der Grundeigentümer nur tatsächlich in der Lage sein
würde, das Jagen anderer auf seinem Grundstück zu verbieten und
selbst sich das auf dem Grundstück befindliche jagdbare Wild anzueignen:
dagegen würde dadurch der Eigentumserwerb unberechtigt Jagender an
dem erlegten Wilde nicht gehindert werden. Daß das Jagdrecht ein dem
Berechtigten ausschließlich zustehendes Aneignungsrecht ist, hat auch das
BGB. anerkannt, indem es im § 958 Abs. 2 die jedes Landeerecht
ausschließende Bestimmung enthält, daß durch Aneignung Eigentum
nicht erworben wird, wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungerecht
eines anderen verletzt wird, und es ist nicht streitig, daß hierbei besonders
an eine Verletzung des landesrechtlichen Jagdrechts gedacht ist (vgl.
z. B. Planck BGB. E. zu Art. 69). Die Vorschriften über den
Pachtvertrag stehen der Verpachtung des Jagdrechts nicht entgegen.
Nach § 581 BGB. können nicht nur Sachen, sondern auch andere
„Gegenstände“, also insbesondere auch Rechte, verpachtet werden. Dem
Pächter ist der Genuß der Früchte des verpachteten Gegenstandes, so-
weit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag
anzusehen sind, zu gewähren, die Jagdbeute ist aber, wie das RG.
angenommen hat, eine Nutzung aus dem Jagdrecht und nicht aus dem
Grundeigentum. § 96 BGB., nach welchem solche Rechte, die mit
dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, als — nicht wesent-
liche — Bestandteile des Grundstücks gelten, kann schon deshalb nicht
zur Geltung kommen, weil das Jagdrecht lediglich nach Landesrecht
zu beurteilen ist; er schließt aber auch nicht aus, daß die mit dem
Grundeigentum verbundenen Rechte Gegenstand besonderer Rechte sein
können, da die entsprechende Vorschrift des § 93 sich nur auf wesentliche
Bestandteile bezieht, und dann sind die gedachten Rechte nach ihrer
eigenen Natur und nicht als Grundstücke zu beurteilen. Das BGB.
spricht in S§ 835 Abs. 2 ausdrücklich von einer Verpachtung des
Jagdrechts, und das EEG. z. BGB. in Art. 71 Nr. 3 und 6 von
Pachtung der Jagd und von Jagdpächtern (vgl. auch preuß. Wildschaden-
gesetz vom 11. Juli 1891 §§8 2, 18). Mit Rücksicht auf diesen
Sprachgebrauch der Gesetze über Jagdrecht hält die Verf. des Finanz=
ministers vom 9. Mai 1897 die Stempeltarifstelle über Pachtverträge