502 5. Buch die materielle Staatsverwaltung.
2. Altere Gewerkschaft. Sie ist die Gewerkschaft des preuß.
ALsK. II 16 §§ 264 ff., steht der Sozietät nahe und ist keine juristische
Person. Nach Gesetz vom 12. Mai 1851 § 1 galten die Gewerkschaften
selbst als erlaubte Gesellschaften, mit den inneren Rechten der Korpo-
rationen; nach außen waren die einzelnen Gewerke die Rechtssubjekte
(#N. II 6 F8 11, 12, 14. Ges. vom 12. Mai 1851 88 13 ff. Okr.
2 80 251, S. 253; Striedthorst Arch. Bd. 67 S. 242; Bd. 81
. 190).
Nach ALR. war das Bergwerk und das gesamte gewerkschaftliche
Vermögen, welches außer dem Bergwerk regelmäßig Bestandteile der
verschiedensten Art, Aktiva und Passiva, umfaßte, identifiziert; das Berg-
werk repräsentierte das ganze Vermögen. Das Bergwerk zerfällt in
128 teilbare, frei veräußerliche Anteile (Kuxe) und einige Grundkuxe
oder ErbeFrei-ykuxe. Der Grund= oder Erbkux bestand nach ALR. aus
2 Freikuxen, welche zusammen einen Anteil von #/184 der Ausbeute
gewährten. Derartige Freikuxe gab es für Kirche, Schule, Grund-
eigentümer, Knappschaftsvereine. Die Freikuxberechtigten haben weder
Zubuße zu leisten, noch das Recht der Mitgliedschaft (Stimmrecht in
der Versammlung der Gewerken). Ihr Recht konzentriert sich auf einen
dinglichen Anspruch bezüglich eines Teiles des Reingewinns des Berg-
werkes. Dem Berechtigten steht deshalb das Recht auf Rechnungs-
legung über die Ausbeute zu. Der Erbkux kann von dem Berechtigten
nicht getrennt und besonders veräußert werden (A##. II 16 § 118),
Abtretung der Freikuxe ist nicht gestattet.
Durch die Teilbarkeit der Kuxe ohne Grenze war die Folge eine
weitgehende Zersplitterung.
Die Zahl der 128 Kuxe (Kux zusammengezogen aus Kukus) ergibt sich
aus folgender Einteilung: Das ganze Bergvermögen heißt Zeche. Zeche
zerfällt in 4 Schichten; jebe Shicht in 8 Stämme, jeder Stamm in
4 Kuxen = 4. 8. 4—
Jeder Kux gilt als Geller- Teil des Bergwerkes selbst, ist also
Immohbile, der einzelne Gewerke ist als Miteigentümer in
Höhe der Kuxe im Grundbuch (Berggegenbuch) eingetragen und
als solcher zur Veräußerung und Verpfändung seiner Kuxe d. h. des
auf seinen Namen eingetragenen Anteils am Bergwerk und an dem ge-
samten Vermögen berechtigt (OTr. Bd. 67 S. 239; Striedthorst Arch.
Bd. 85 S. 280).
Der Gewerke hat Gewinnanteile und Stimmrecht in der Versamm-
lung der Gewerke. Die Stimmen werden nach Kupxen, nicht nach
Köpfen gezählt.
Wird das ganze Bergwerk verpfändet, so gehen für jeden Kux dessen
spezielle, früher eingetragene Hypotheken vor.
Der Gewerke hat zur Deckung etwaigen Verlustes bare Zuschüsse
(Zubußen) zuleisten. Kommt er mit diesen in Verzug (ins Retardat),
so wird sein Kux kaduziert d. h. zugunsten der Gewerkschaft für
verfallen erklärt. Er kann sich jedoch der Zubuße entziehen durch Ver-
zicht auf den Kux. Der Gewerke haftet für Bergwerksschulden nur
mit dem Kux, für andere Schulden auch mit dem Kux nicht. Die