Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§5 149. Verfassung der katholischen Kirche. 539 
Die Kardinäle bilden ein Kollegium, welches aus dem Kollegium 
der Presbyter und Diakonen, die an den Hauptkirchen Roms angestellt 
waren und den Senat des römischen Bischofs bildeten, hervorgegangen 
ist. Das Kollegium besteht jetzt aus Kardinalpriestern, Kardinal- 
diakonen und Kardinalbischöfen, im ganzen 70 Stellen. Im Range 
folgen die Kardinäle unmittelbar hinter dem Papst, sie sind sämtlich 
kreiert auf den Titel einer römischen Kirche, ihr Titel ist Prinzeps, 
sie haben den Anspruch auf die Anrede: Eminenz, auf purpurne Kleider 
und flachen roten Hut. Ihre Rechte bestehen darin, daß sie seit dem 
11. Jahrhundert die Papstwahl vollziehen, mit dem Papste zusammen 
die Regierungsgeschäfte erledigen und in dieser Hinsicht das ständige 
Ratskollegium des Papstes bilden und daher das Konsistorium genannt 
werden. Sie treten infolgedessen auch als Vorsitzende in die päpst- 
lichen Zentral= (Kurial-) Behörden, die sog. Kongregationen. 
Zum Personal der römischen Kurie gehören außer den Kardinälen 
die Kurialprälaten d. s. höhere geistliche Beamten der Kurie, die 
unter den Kardinälen stehen und ordiniert find, und die Kurialen, 
das Hilfs= und Subalternpersonal. 
Unter den Behörden der römischen Kurie sind zu nennen: 
1. das bereits erwähnte Konsistorium, welches zur feierlichen Be- 
schlußfassung und Bekanntgabe der gefaßten Beschlüsse bei wichtigen Re- 
gierungshandlungen mit herangezogen wird. Derartige wichtige Be- 
schlüsse bilden die Kreation der Kardinäle, die Prakonisation der Bischöfe, 
die Allokution des Papstes über wichtige Tagesereignisse (Hirtenbriefe), 
2. ferner die sehr wichtigen Kongregationen. Dies find seit 
Sixtus V (1587) für bestimmte kirchliche Verwaltungszweige einge- 
setzte Ausschüsse von Kardinälen. Den Vorsitz führt in jeder Kon- 
gregation ein Kardinal als Präfekt, Beisitzer sind jüngere Kardinäle, 
Sekretär und Subsekretär sind Kurialprälaten. Letztere erledigen selb- 
ständig die laufenden Geschäfte, nur schwierigere Sachen werden im 
Plenum beraten unter Bestellung eines Referenten und Korreferenten. 
Die wichtigsten Kongregationen sind: Congregatio inquisitionis oder 
Sanctum Officium (römische Zentralbehörde für Glaubenssachen, 
Häresie), C. Consistorialis (Vorbereitung der im Konsistorium zu be- 
ratenden Sachen), C. indicis librorum prohibitorum, Überwachung der 
Literatur), C. Concilü (Tridentini interpretum)); sie ist berufen zu- 
nächst zur ausschließlichen und offiziellen Auslegung der Beschlüsse des 
Tridentiner Konzils. Damit hat sie aber zugleich die Interpretation des 
gesamten kanonischen Rechts rhalten, da das große Reformwerk des Triden= 
tiner Konzils sich über das gesamte kanonische Recht erstreckte. Die Kongre- 
gation hat dadurch die Stelle einer Gesetzeskommission erhalten. C. de 
pbropaganda kides: sie dient zur Leitung des Missionswesens in den 
Ländern der Ungläubigen und zugleich in allen kirchlichen Gebieten, soweit 
nicht selbständige feste Bistümer bereits errichtet sind. Diese Territorien 
eißen terrae missionis im Gegensatz zu den provincige sedis aposto- 
icae, d. s. Länder, in denen feste Bistümer bestehen. Als derartiges 
Missionsgebiet gilt auch Deutschland, soweit nicht die bischöfliche Ver- 
fassung vorhanden ist. Die Missionsteilung für Deutschland ist folgende:
	        
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