§ 150. Die gegenwärtige Stellung d. preuß. Staates zu den Kirchen 2c. 555
staatlich veranlagten Steuern genießen, die Geistlichen und Kirchen-
beamten und die hinterbliebenen Witwen und Waisen der letzteren
(§8 6, 7). Die Umlegung der Kirchensteuer erfolgt für das
Rechnungsjahr, wobei als Maßstab die Staatseinkommensteuer und,
falls daneben eine Heranziehung der Realsteuern erfolgen soll, die
staatlich veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer dient. Die
Ergänzungssteuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
sowie die Betriebssteuer und die Warenhaussteuer sind bei der Um-
legung der Kirchensteuern nicht heranzuziehen. Die Heranziehung der
staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern ist nur
insoweit zulässig, als diese Steuern für Grundbesitz bezw. Betriebe ver-
anlagt find, welche in der Kirchengemeinde belegen sind. Die Real-
steuern dürfen nicht mit einem höheren Prozentsatze herangezogen
werden, als die Staatseinkommensteuer (§§ 9, 10). Als Grundsätze
über die Erhebung der Kirchensteuer gelten folgende: Feste und
gleichmäßige Verteilung auf alle Pflichtigen. Die Erhebung erfolgt
in Form von Zuschlägen, welche gleichmäßig sein müssen (§ 11).
Nur bei Einrichtungen und Aufwendungen, welche in besonders hervor-
ragendem Maße einem Teile der Kirchengemeinde zugute kommen,
kann die Kirchengemeinde für einen bestimmten Zeitraum eine ent-
sprechende besondere Belastung dieses Teiles beschließen (§ 12). Die
Veranlagung erfolgt für jedes Rechnungsjahr (1. April bis 31. März),
eventuell bei Beschlußfassung der kirchlichen Organe auf 2 oder 3
Rechnungsjahre (§ 16). Dem Kirchenvorstande sind von den zuständigen
Staats= und Gemeindebehörden diejenigen Unterlagen, deren es für
die Besteuerung bedarf, auf Erfordern mitzuteilen (§ 18). Die Er-
hebung der Kirchensteuer ist durch eine in ortsüblicher Weise zu be-
wirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze bekannt zu
machen (§ 19 Abs. 1). Die Zwangsvollstreckung wegen einer von der
bischöflichen und staatlichen Aufsichtsbehörde genehmigten Kirchensteuer
erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren
auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die
staatlichen Vollstreckungebehörden gegen Vergütung von 2 des zur
Einziehung gelangenden Steuerbetrages, oder soweit die Einziehung
der Staatssteuern durch kommunale Vollstreckungsbehörden erfolgt, durch
diese. Die Vollziehungsbeamten haben außerdem auf die tarifmäßigen
Einziehungsgebühren Anspruch (8 20). Als Rechtsmittel steht den
zur Kirchensteuer Herangezogenen gegen die Heranziehung bezw. Ver-
anlagung der Ein spruch zu binnen 4 Wochen vom Tage der Auf-
forderung ab gerechnet bei dem Kirchenvorstande, welch letzterer über
ihn beschließt (§88 21, 22). Gegen die Entscheidungen der Kirchen-
vorstände über Einsprüche steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde
an die bischöfliche Behörde binnen 4 Wochen nach Zustellung der
Entscheidungen über den Einspruch offen. Die bischöfliche Behörde
legt die Beschwerde mit ihrer Außerung der Staatsbehörde vor. Die
Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der Kirchen-
gemeinde (§ 23 Abs. 1 und 2). Der ordentliche Rechtsweg findet
gegen die Heranziehung der Kirchensteuer nur in den Fällen der §§ 0