Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 150. Die gegenwärtige Stellung d. preuß. Staates zu den Kirchen 2c. 559 
von Begräbnisplätzen, zur Einführung oder Veränderung von Gebühren= 
taxen, zu der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von 
Sammlungen, Kollekten usw. außerhalb der Kirchengebäude, zur Ver- 
wendung der Vakanzeinkünfte und Interkalarfrüchte, zu der Verwendung 
des Vermögens für nicht stiftungsmäßige Zwecke. Ist die Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht erteilt, so sind die in den vorstehen- 
den Fällen vorgenommenen Rechtsgeschäfte ungültig (§ 2). In gleicher 
Weise ist auch hier die staatliche Aufsichtsbehörde allein befugt, amtliche 
Legitimationsatteste der verwaltenden Organe auszustellen (8 3); sie ist 
ferner berechtigt, Aufstellung und Vorlegung eines Inventars zu fordern, 
Einsicht von dem Etat zu nehmen und Posten mit aufhebender Wirkung 
zu beanstanden. Die Etats solcher Verwaltungen, welche Staats- 
zuschüsse erhalten, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung 
zu unterbreiten (S§ 4). Auch zu Zwangeetatisierungen in demselben 
Umfange, wie nach dem Gesetz vom 20. Juni 1875, ist auch hier die 
staatliche Aufsichtsbehörde befugt. Bestreiten jedoch die verwaltenden 
Organe die Berechtigung hierzu, so entscheidet hierüber auf die Klage 
der verwaltenden Organe das Oberverwaltungsgericht (8§ 5, 6). Ebenso 
kann sie auch hier Einsicht von der Jahresrechnung nehmen und die 
Vermögensverwaltung einer Revision unterziehen. Die Jahres- 
rechnungen solcher Verwaltungen, deren Etats der Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde unterliegen, ist dieser Behörde zur Prüfung 
einzureichen (§§ 7, 8). Die staatliche Aufsichtsbehörde ist zur Erzwingung 
des Vollzuges ihrer Anordnungen und Wahrung ihrer Rechte gegenüber 
den verwaltenden Organen durch Verhängung von Geldstrafen bis zu 
3000 M. berechtigt. Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf 
wiederholt werden, bis dem Gesetze genügt ist. Außerdem können die 
Staatszuschüsse einbehalten, eventuell kann sogar eine kommissarische 
Verwaltung der Vermögensangelegenheiten angeordnet werden (§ 9). 
Welche Staatsbehörden die in dem vorstehendem Gesetze näher be- 
zeichneten Aufsichtsrechte auszuüben haben, bestimmt jetzt die Verordnung 
vom 30. Januar 1893 (GS. S. 11). Danach werden diese Aussichtsrechte 
ausgeübt von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit 
das Ressort des Ministers des Innern beteiligt ist, unter Zuziehung des 
letzteren bei dem Erwerb, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von 
Grundeigentum, wenn die Wertsgrenze 100 000 M. übersteigt, bei An- 
tiquitätssachen, bei der Errichtung neuer Gottesdienstgebäude, desgleichen 
von dem Kultusminister bei Genehmigung der mit Staatszuschüssen aus- 
gestatteten Verwaltungsetats, von der Oberrechnungskammer bei Prüfung 
der Jahresrechnung solcher Verwaltungen, deren Etats der Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfen, von dem Oberpräsidenten in allen 
übrigen Fällen (d. s. §§ 2, 4, 7, 3, 5 u. 8). Wegen der Verhängung 
von Geldstrafen bis zu 3000 M. (8 9 Abs. 1 u. 2) ist der Oberpräsident 
zuständig, zur Einbehaltung von Staatszuschußmitteln (im Abs. 3) der 
Kultusminister. Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten findet 
die Beschwerde statt in den Fällen, in welchen das Ressort des Ministers 
des Innern beteiligt ist, an diesen und den Kultusminister, und in 
allen übrigen Fällen an den Kultusminister (Art. 1—3 der ged. V.).
	        
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