562 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
lassungen der Orden und ordensähnlichen Kongregationen unterliegt
nicht der Einziehung durch den Staat. Die Staatsbehörden haben
dasselbe einstweilen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. Der
mit der Verwaltung beauftragte Kommissarius ist nur der vorgesetzten
Behörde verantwortlich, die von ihm zu legende Rechnung unterliegt
der Revision der königlichen Oberrechnungskammer. Eine anderweite
Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt. Aus dem
Vermögen werden die Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen unter-
halten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung vor-
behalten (SS# 1—4). Durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1880
(GS. S. 285) wurden die Minister des Innern und der geistlichen
Angelegenheiten ermächtigt, widerruflich zu gestatten, daß gegenwärtig
bestehende weibliche Genossenschaften, welche sich ausschließlich der
Krankenpflege widmen, die Pflege und Unterweisung von Kindern, die
sich noch nicht im schulpflichtigen Alter befinden, als Nebentätigkeit
übernehmen. Neu errichtete Niederlassungen unterliegen der Aufsicht
des Staats in Gemäßheit des § 3 im Gesetz vom 31. Mai 1875 und
können durch königliche Verordnung aufgehoben werden. Der Kranken=
pflege im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ist die Pflege und
Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten, sowie von
gefallenen Frauenspersonen gleichgestellt.
Vorstehende Bestimmungen des Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli
1880 werden durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. Mai 1886 aus-
gedehnt auf die Ubernahme der Pflege und Leitung in Waisenanstalten,
Armen= und Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen und Schutz-
anstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeiterkolonien, Verpflegungs-
anstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehäusern, sowie auf die Übernahme
der Leitung und Unterweisung in Haushaltungsschulen und Handarbeits-
schulen für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, als Nebentätigkeit
der ausschließlich krankenpflegenden Orden und ordensähnlichen Kon-
kusbononen, welche im Gebiete der preußischen Monarchie gegenwärtig
estehen.
Den Schlußstein der Entwicklung der Gesetzgebung in Preußen be-
züglich der Orden und ordensähnlichen Kongregationen in Preußen
bildet Art. 5 des Gesetzes vom 29. April 1887 (GS. S. 127). Dort
wird bestimmt, Das Gesetz vom 31. Mai 1875 wird, wie folgt, ab-
geändert:
§ 1. Im Gebiete der preußischen Monarchie werden wieder zugelassen
diejenigen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen
Kirche, welche sich in
¾3 der Aushülfe der Seelsorge,
b) der Ubung der christlichen Nächstenliebe,
) dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend in
höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen,
) deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen.
§ 2. Auf die wiederzugelassenen Orden und Kongregationen finden
in Beziehung auf die Errichtung der einzelnen Niederlassungen sowie