Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

562 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
lassungen der Orden und ordensähnlichen Kongregationen unterliegt 
nicht der Einziehung durch den Staat. Die Staatsbehörden haben 
dasselbe einstweilen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. Der 
mit der Verwaltung beauftragte Kommissarius ist nur der vorgesetzten 
Behörde verantwortlich, die von ihm zu legende Rechnung unterliegt 
der Revision der königlichen Oberrechnungskammer. Eine anderweite 
Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt. Aus dem 
Vermögen werden die Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen unter- 
halten. Die weitere Verwendung bleibt gesetzlicher Bestimmung vor- 
behalten (SS# 1—4). Durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 
(GS. S. 285) wurden die Minister des Innern und der geistlichen 
Angelegenheiten ermächtigt, widerruflich zu gestatten, daß gegenwärtig 
bestehende weibliche Genossenschaften, welche sich ausschließlich der 
Krankenpflege widmen, die Pflege und Unterweisung von Kindern, die 
sich noch nicht im schulpflichtigen Alter befinden, als Nebentätigkeit 
übernehmen. Neu errichtete Niederlassungen unterliegen der Aufsicht 
des Staats in Gemäßheit des § 3 im Gesetz vom 31. Mai 1875 und 
können durch königliche Verordnung aufgehoben werden. Der Kranken= 
pflege im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ist die Pflege und 
Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten, sowie von 
gefallenen Frauenspersonen gleichgestellt. 
Vorstehende Bestimmungen des Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 
1880 werden durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. Mai 1886 aus- 
gedehnt auf die Ubernahme der Pflege und Leitung in Waisenanstalten, 
Armen= und Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen und Schutz- 
anstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeiterkolonien, Verpflegungs- 
anstalten, Arbeiterherbergen, Mägdehäusern, sowie auf die Übernahme 
der Leitung und Unterweisung in Haushaltungsschulen und Handarbeits- 
schulen für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, als Nebentätigkeit 
der ausschließlich krankenpflegenden Orden und ordensähnlichen Kon- 
kusbononen, welche im Gebiete der preußischen Monarchie gegenwärtig 
estehen. 
Den Schlußstein der Entwicklung der Gesetzgebung in Preußen be- 
züglich der Orden und ordensähnlichen Kongregationen in Preußen 
bildet Art. 5 des Gesetzes vom 29. April 1887 (GS. S. 127). Dort 
wird bestimmt, Das Gesetz vom 31. Mai 1875 wird, wie folgt, ab- 
geändert: 
§ 1. Im Gebiete der preußischen Monarchie werden wieder zugelassen 
diejenigen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen 
Kirche, welche sich in 
¾3 der Aushülfe der Seelsorge, 
b) der Ubung der christlichen Nächstenliebe, 
) dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend in 
höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen, 
) deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. 
§ 2. Auf die wiederzugelassenen Orden und Kongregationen finden 
in Beziehung auf die Errichtung der einzelnen Niederlassungen sowie 
 
	        
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