§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 595
Hälfte ihrer umlagefähigen öuz- und die fingierten Normalsteuersätze
voll zur Anrechnung kommen (§ 9).
Für jeden Schulverband ist in der Regel ein Schulhaushalts-
etat aufzustellen und eine Schulkasse einzurichten (I§ 12). Jeder
Schulverband mit 25 oder weniger Schulstellen ist verpflichtet, jährlich
60 M. für die einzige oder erste, 50 M. für die zweite, 40 M. für
jede weitere Stelle des Schulverbandes zur Bestreitung der Kosten von
Volksschulbauten, welche nicht zu den laufenden, kleineren Reparaturen
gehören, anzusammeln und verzinslich zu belegen. Sind die vorerwähnten
Baukosten ganz oder teilweise von dritten zu decken, so sind die Schul-
verbände zu der Ansammlung überhaupt nicht oder in entsprechend
geringerer Höhe anzuhalten. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet end-
gültig darüber, ob und inwieweit hiernach von der Anforderung der
Ansammlung Abstand zu nehmen ist (§ 14). Die Belegung der an-
gesammelten Mittel hat bei der Kasse einer Gemeinde, eines weiteren
Kommunalverbandes oder einer öffentlichen Kreditanstalt zu erfolgen
nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde (§ 15). Die
Verwaltung der Fonds besorgt der Staat. Den Schulverbänden ist
die Erhebung der angesammelten Beiträge nur mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde gestattet. Die Genehmigung muß erteilt werden,
wenn die beabsichtigte Verwendung des Guthabens einem erheblichen
Baubedürfnisse des Schulverbandes entspricht und entweder die Be-
friedigung dieses Bedürfnisses nur mit Hilfe der angesammelten Mittel
ohne besonderen Druck für den Schulverband erfolgen kann oder an-
zunehmen ist, daß binnen längerer Frist anderweitige außerordentliche
bauliche Bedürfnisse des Schulverbandes, zu deren Erfüllung die Ver-
wendung der angesammelten Mittel erforderlich ist, nicht eintreten
werden. Gegen die Versagung der Genehmigung steht den Schulver-
been binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat
zu 16).
Staatsleistungen. Der Staat erstattet den Schulverbänden mit
nicht mehr als 7 Schulstellen ein Drittel desjenigen Teilbetrages der
durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke ausschließlich des Grund-
erwerbs entstandenen Kosten, welcher im Etatsjahre 500 M. für die
Stelle überstiegen hat und weder dritten zur Last fällt, noch auch
durch Brandschadenversicherung gedeckt wird. Bei Berechnung des
staatlichen Baubeitrags dürfen etwaige Naturaldienste nur bis zum
Höchstwerte von 15 vom Hundert der Gesamtbausumme in Ansatz
gebracht werden. Der staatliche Baubeitrag wird nicht gezahlt, soweit
der Aufwand für Bauten dadurch entstanden ist, daß der Schulvorstand
seine Gebäude seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mit der ge-
botenen Sorgfalt unterhalten hat. Bei Streitigkeiten über die Ver-
pflichtung zur Zahlung des staatlichen Baubeitrags oder über seine
Bemessung beschließt auf Anrufen der Beteiligten, zu denen in Gesamt-
schulverbänden auch die einzelnen Gemeinden (Gutsbezirke) gehören,
der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist der Bezirksausschuß.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses
steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den
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