42 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
die Gründe für die Einleitung des Disziplinarverfahrens und der
Amtssuspension, die Vorschriften über den Gang des Verfahrens,
die zu verhängenden Strafen, vollkommen übereinstimmen. Nur in
zwei Punkten besteht eine Verschiedenheit, die durch die den Richtern
gewährte Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit begründet
ist, nämlich in der Gestaltung des Instanzenzuges bei einem eingeleiteten
Disziplinarverfahren und bei der unfreiwilligen Versetzung der Richter
auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
Als Disziplinargerichte für die Richter sind zuständig:
a) Der bei dem Kammergericht zu Berlin gebildete, aus 15 Mit-
gliedern bestehende große Disziplinarsenat in betreff der Präsidenten
und der Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte.
Vorsitzender des großen Disziplinarsenats ist der Präsident, im Falle
der Verhinderung desselben der älteste Senatspräsident.
Zu den Mitgliedern gehören die fünf ältesten Senatspräsidenten
oder, falls der älteste Senatspräsident den Vorsitz führt, die fünf ihm
dem Alter nach folgenden Senatspräsidenten.
Die Bestimmung der aus der Zahl der Räte erforderlichen Mitglieder
des großen Disziplinarsenats erfolgt nach den für die Bildung der
für Zivil= und Strafsenate geltenden Vorschriften.
Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Ent-
scheidung des großen Disziplinarsenats kraft Gesetzes ausgeschlossen.
b) Die bei den Oberlandesgerichten mit 7 Mitgliedern gebildeten
Disziplinarsenate in betreff der sonftigen Mitglieder der Ober-
landesgerichte und aller übrigen Richter des Bezirks.
Vorsitzender des Disziplinarsenats ist der Präsident, im Falle der
Verhinderung desselben der älteste Senatspräsident. Zu den Mit-
gliedern gehört der älteste Senatspräsident oder, falls dieser den
Vorsitz führt, der nächstälteste Senatspräsident.
Die Bestimmung der sonst noch erforderlichen Mitglieder geschieht
ebenso wie beim großen Disziplinarsenat.
Hilfsrichter sind von der Teilnahme an den Entscheidungen über
Disziplinarsachen ausgeschlossen.
Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit der Stimmen
(Ges. vom 7. Mai 1851 § 18 und Ges. vom 9. April 1879 §§ 4—129.
Gegen die von dem Disziplinarsenat gefällten Urteile steht dem
Staatsanwalt und dem Angeschuldigten die Berufung an den großen
Disziplinarsenat des Kammergerichts zu (Ges. vom 7. Mai 1851
§ 36 und Ges. vom 9. April 1879 § 8).
Bezüglich der unfreiwilligen Versetzung der Richter auf eine andere
Stelle oder in den Ruhestand gilt folgendes:
Die Versetzung eines Richters von einer Stelle auf
eine andere wider dessen Willen kann, außer in dem Falle,
wenn sie durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder
ihrer Bezirke nötig wird, nur geschehen, wenn sie durch das Interesse
der Rechtspflege dringend geboten ist (§ 51 des Ges. vom 7. Mai
1851). Wenn zwischen den Richtern, welche bei dem nämlichen