44 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung.
seiner Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Beschluß darüber
faßt, ob der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege.
Der Beschluß ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen: auf Grund
desselben, sofern derselbe dahin lautet, daß der Fall der Versetzung
in den Ruhestand vorliege, hat der Justizminister das Weitere zu
veranlassen (§§ 57—63).
Die Versetzung in den Ruhestand findet bei Richtern, welchen
reglementsmäßig Pension zu bewilligen ist, nur unter Gewährung der
regelmäßigen Pension statt (8 64).
Die Richter haben einen gesetzlich bestimmten Rang und einen Rechts-
anspruch auf Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß bezw. Penfion, bezüglich
der Hinterbliebenen auf Witwen= und Waisengelder.
Das Gehalt steigt in Abstufungen von 600 M. für die Senats-
präsidenten und Räte der Oberlandesgerichte, die Präsidenten mit
Einschluß des Präsidenten des Amtsgerichts 1 zu Berlin und Direktoren
der Landgerichte und die Ober= und Ersten Staatsanwälte nach Dienst-
altersstufen, während die Zulagen für die Land-, Amtsrichter und
Staatsanwälte sich nach einem gemeinsamen, für die ganze Monarchie
gebildeten Besoldungsetat regeln, in dem diese nach dem Dienstalter
als Gerichts-Assessor aufrücken (GVG. 8§§ 7, 9; AG. 8§§ 10, 11 und
Ges. vom 31. Mai 1897 GGS. 157 §8 1—3 nebst Verf. vom
4. Juni 1897 JWMBl. S. 124).
Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Gehalts-
zulagen und zwar:
a) die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidenten der
Landgerichte mit Einschluß des Präsidenten des Amtsgerichts I zu
Berlin, die Landgerichtsdirektoren und Oberlandesgerichtsräte von dem
Eintritte des ersten Tages eines jeden Kalenderquartals, von dem die
Beamten das maßgebende Besoldungsdienstalter erreichen oder es im
vorhergehenden Kalenderquartal erreicht haben;
b) die Landrichter und die Amtsrichter von dem Zeitpunkte ab, an
welchem eine dem Richter nach der Reihenfolge im Besoldungsetat
zustehende Zulage verfügbar geworden ist (§7 des Ges. vom 31. Mai
1897). Sowohl in der Ernennung der Richter auf Lebenszeit, als auch
in ihrer Unversetzbarkeit und dem Fehlen des Rechts einer jederzeitigen
Zurdispositionsstellung, in dem gesetzlich festgelegten Aufrücken in die
höhere Gehaltsstufe und dem besonders geregelten Disziplinarverfahren
und den besonders normierten Kautelen für die Versetzung in den einst-
weiligen Ruhestand liegen die Garantien für die Unabhängigkeit und
Selbständigkeit der Richter.
§ 11. Nicht richterliche Instizbeamte.
Zu den nicht richterlichen Justizbeamten zählen als höhere Beamte
die Staatsanwälte, Notare, ferner die subalternen und niederen
Gerichtsbeamten.
Die Staatsanwälte müssen zum Richteramt befähigt sein. Für die
Vorbildung, Ernennung und Gehaltsansprüche gelten dies eben Vorschriften,
wie für die Richter (GVG. §§ 147—152; AG. 8§ 60, 61, 66, 67).