6. Subhastation
theilungshalber.
7. Der Erbschaftskauf.
318 Die Güter= und Erbengemeinschaft. (§8 62.
Die Bestimmung im Abs. 1 bezweckt daher nur eine Erleichterung
hinsichtlich der den Grundbesitz schwer drückenden Erbscheinsgebühr,
indem an Stelle des Erbscheins das Zeugniß des Nachlaßgerichts,
daß das Grundstück oder ein Grundstückstheil bei der Auseinandersetzung
einem Betheiligten überwiesen worden ist, für dessen Legitimation
als Miterbe ausreicht und dadurch nur die Gebühr des § 81 Abs. 4
Preuß. Ger. Kost. Ges. mit einem Höchstbetrage von 10 Mk. in Ansatz
kommen kann. Der Kommissionsberichto) des Abgeordnetenhauses führt
hinsichtlich der Erlangung der Eigenthumseintragung des Erwerbers
auf diesem Wege Folgendes an:
„Von einem Vertreter der Königlichen Staatsregierung
wurde bezüglich der dem § 99 der Grundbuchordnung entsprechenden
Bestimmung des Abs. 1 noch näher ausgeführt,
daß die Erlangung eines zur Umschreibung des Grundeigenthums
dienlichen Zeugnisses, unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit
des Grundbuchamts für die dazu erforderliche Auflassung
auf zwei Wegen denkbar sei. Entweder beschränke man sich
darauf, vom Nachlaßrichter lediglich ein zum Nachweise der
Erbfolge dienendes Zeugniß zu erwirken und bringe dies
demnächst dem Grundbuchrichter zur Auflassung und Eintragung
in Vorlage, oder es werde zuerst vor dem Grundbuchamt
von den Betheiligten die Auflassung vorgenommen,
demnächst vor dem Nachlaßrichter die
Legitimation geführt und dann erst das Zeugniß
auf Grund dessen demnächst die Eintragung bewirkt
werde“.
6. Ist eine Vereinbarung zwischen den Betheiligten nicht zu erzielen
gewesen, dann steht, wie beim Miteigenthum überhaupt, so insbesondere
bei der Güter= und Erbengemeinschaft jedem Miterben das
Recht zu, zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung
zu beantragen (§ 180 Reichs. Zw. V. Ges.).
7. Was den Erbschaftskauf nach B. G. B. betrifft, so hat sich das
neue Recht dem gemeinen Recht angeschlossen und den Erbschaftskäufer
nicht als einen Universalsucccessor behandelt. 10) Demnach ist in Ansehung
") In der Heymannschen Ausgabe Seite 48—50.
10) Die dingliche Verfügung des Alleinerben über den Gesammtuachlaß
ist nicht gestattet, wohl aber die Uebertragung eines Nachlaßantheils durch den
Miterben (§ 2033 B. G.B.). Der Erwerber erlangt dadurch keinen bestimmten
Antheil an dem etwa zum Nachlaßantheil gehörigen Grundstücke. Ein solcher
Erwerb würde der Auflassung durch die Miterben und der Eintragung bedürsen.