Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten. 65 
Vorstehendes gilt auch für den Vermögensbesitz, den der Beamte durch 
Erbgang oder infolge Verheiratung erwirbt. Auch die Übertragung 
des Vermögensbesitzes an die Ehefrau, auch wenn Gütertrennung 
besteht, und an die Kinder muß gleichfalls als unstatthaft erachtet 
werden. 
§ 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amts- 
Ppflichten. (Disziplinarverhältnisse.) 
Diese Materie des Beamtenrechts hat ihre gesetzliche Regelung 
gefunden in dem preußischen Gesetz v. 21. Juli 1852 (GS. S. 465). 
A. Dienstvergehen. 
Ein Beamter, welcher die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auf- 
erlegt oder sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der 
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, 
unwürdig zeigt, kann — soweit die Handlungen nicht im Strafgesetze 
vorgesehen sind, und solange nicht wegen der nämlichen Tatsachen 
eine gerichtliche Untersuchung schwebt — im Disziplinarwege verfolgt 
werden. — Verstößt die betreffende Handlung zugleich gegen ein 
Strafgesetz, so ist zunächst das gerichtliche Verfahren abzuwarten. 
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt 
ist, so findet wegen derjenigen Tatsachen, welche in der gerichtlichen 
Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren 
nur noch in sofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung 
zu dem gesetzlichen Tatbestande der Übertretung, des Vergehene oder 
des Verbrechens, welche den Gegenstand der Untersuchung bildeten, 
ein Dienstvergehen enthalten. Ist in einer gerichtlichen Untersuchung 
eine Verurteilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur 
Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Ein- 
leitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung 
darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten 
oder fortzusetzen sei. Ist von dem gewöhnlichen Strafrichter auf eine 
Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwerere 
Strafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Unfähigkeit zu 
öffentlichen Amtern oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt, so 
zieht das Straferkenntnis den Verlust des Amtes von selbst nach 
sich, ohne daß darauf besonders erkannt wird (§§ 2—7 des Ges.). 
Ein besonderer Fall des Dienstvergehens wird in § 8 des Ges. 
erwähnt: Ein Beamter, ) welcher sich ohne vorschriftsmäßigen Urlaub 
von seinem Amte entfernt hält oder den ihm erteilten Urlaub über- 
schreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur 
Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst- 
einkommens verlustig; dauert die unerlaubte Entfernung länger als 
acht Wochen, so hat der Beamte die Dienstentlassung verwirkt. Ist 
der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder 
zu demselben zurückzukehren, so tritt die Strafe der Dienstentlassung 
.. — 
1) Das gilt auch für die Beamten der Staatsanwaltschaft (§ 73 Disz.-Ges.) 
Altmann, Handbtuch der Verfassung II. 5 
  
 
	        
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