Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 1 (1)

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Sie verpflichtet sich, anläßlich der demnächst erfolgenden Revision der Ver- 
fassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen Jusatz aufzunehmen, der 
die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet, was nach den klaren Bestimmungen 
des Artikels XXII der Konstitution derzeit unmöglich ist. 
Anmerkung der k. und k. Regierung: 
Wir hatten gefordert: 
"* I. Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Verachtung 
der Monarchie aufreizt und deren Tendenz gegen die territoriale Integrität der 
Monarchie gerichtet ist.“ 
Wir wollten also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen, dafür zu sorgen, 
daß derartige Preßangriffe in Hinkunft unterbleiben, wir wünschten also einen be- 
stimmten Erfolg auf diesem Gebiete sichergestellt zu wissen. 
Statt dessen bietet uns Serbien die Erlassung gewisser Gesetze an, welche als 
Mittel zu diesem Erfolge dienen sollen, und zwar: 
a) Ein Gesetz, womit die fraglichen monarchiefeindlichen Preßäußerungen sub. 
jektiv bestraft werden sollen, was uns ganz gleichgültig ist, um so mehr, als bekannter- 
maßen die subjektive Verfolgung von Preßdelikten äußerst selten möglich ist, und bei 
einer entsprechend laxen Behandlung eines solchen Gesetzes auch die wenigen Fälle 
dieser Art nicht zur Bestrafung kommen würden; also ein Vorschlag, der unserer 
Forderung in keiner Weise entgegenkommt, daher uns nicht die geringste Garantie für 
den von uns gewünschten Erfolg bietet; 
b) ein Nachtragsgesetz zu Artikel XXII der Konstitution, daß die Konfiskation 
gestattet würde — ein Vorschlag, der uns gleichfalls nicht befriedigen kann, da der 
Bestand eines solchen Gesetzes in Serbien uns nichts nützt, sondern nur die Ver- 
pflichtung der Regierung, es auch anzuwenden, was uns aber nicht versprochen wird. 
Diese Vorschläge sind also vollkommen unbefriedigend, dies um so mehr, 
als sie auch in der Richtung evasiv sind, daß uns nicht gesagt wird, innerhalb welcher 
Frist diese Gesetze erlassen würden, und daß im Falle der Ablehnung der Gesetzes- 
vorlagen durch die Skupschtina — von der eventuellen Demission der Regierung ab. 
gesehen — alles beim alten bliebe. 
Note Serbiens: 
2. Die Regierung besitzt keinerlei Beweise dafür, und auch die Note der k. 
und k. Regierung liefert ihr keine solchen, daß der Verein -Narodna Odbrana und 
andere ähnliche Gesellschaften bis zum heutigen Tage durch eines ihrer Mitglieder 
irgendwelche verbrecherischen Handlungen dieser Art begangen hätten. Nichtsdestoweniger 
wird die Königliche Regierung die Forderung der k. und k. Regierung annehmen 
und die Gesellschaft -Narodna Odbrana= sowie jede Gesellschaft, die gegen Osterreich. 
Ungarn wirken sollte, auflösen. 
Anmerkung der k. und k. Regierung: 
Die monarchiefeindliche Propaganda der „Narodna Odbrana“ und der ihr 
affiliierten Vereine erfüllt in Serbien das ganze öffentliche Leben; es ist daher eine 
ganz unzulässige Reserve, wenn die Serbische Regierung behauptet, daß ihr darüber 
nichts bekannt ist. 
5“
	        
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