— 18 —
Ganz abgesehen davon ist die von uns aufgestellte Forderung nicht zur Gänze
erfüllt, da wir überdies verlangt haben:
die Propagandamittel dieser Gesellschaften zu konfiszieren;
die Neubildung der aufgelösten Gesellschaften unter anderem Namen und
in anderer Gestalt zu verhindern.
In diesen beiden Richtungen schweigt das Belgrader Kabinett vollkommen, so
daß uns auch durch die gegebene halbe Zusage keine Garantie dafür geboten ist, daß
dem Treiben der monarchiefeindlichen Assoziationen, insbesondere der Narodna
Odbrana-, durch deren Auflösung definitiv ein Ende bereitet wäre.
Note Serbiens:
3. Die Königlich Serbische Regierung verpflichtet sich ohne Verzug aus dem
öffentlichen Unterricht in Serbien alles auszuscheiden, was die gegen Österreich-Ungarn
gerichtete Propaganda fördern könnte, falls ihr die k. und k. Regierung tatsächliche
Beweise für diese Propaganda liefert.
Anmerkung der k. und k. Regierung:
Auch in diesem Falle verlangt die Serbische Regierung erst Beweise dafür,
daß im öffentlichen Unterrichte Serbiens eine monarchiefeindliche Propaganda getrieben
wird, während sie doch wissen muß, daß die bei den serbischen Schulen eingeführten
Lehrbücher in dieser Richtung zu beanstandenden Stoff enthalten, und daß ein großer
Teil der serbischen Lehrer im Lager der = Narodna Odbrana= und der ihr affillierten
Vereine steht.
Ubrigens hat die Serbische Regierung auch hier einen Teil unserer Forderungen
nicht so erfüllt, wie wir es verlangt haben, indem sie in ihrem Texte den von uns
gewünschten Beisatz sowohl was den Lehrkörper, als auch was die Lehrmittel an-
belangt , wegließ, — ein Beisatz, welcher ganz klar zeigt, wo die monarchiefeindliche
Provaganda in der serbischen Schule zu suchen ist.
Note Serbiens:
4. Die Königliche Regierung ist auch bereit, jene Offiziere und Beamten aus
dem Militär, und Zivildienst zu entlassen, hinsichtlich welcher durch gerichtliche Unter-
suchung festgestellt wird, daß sie sich Handlungen gegen die territoriale Integrität
der Monarchie haben zuschulden kommen lassen; sie erwartet, daß ihr die k. und k.
Regierung zwecks Einleitung des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und Beamten
und die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur Last gelegt werden.
Anmeckung der k. und k. Regierung:
Indem die Königlich Serbische Regierung die Zusage der Entlassung der frag-
lichen Offiziere und Beamten aus dem Militär= und Zivildienst an den Umstand
knüpft, daß diese Versonen durch ein Gerichtsverfahren schuldig befunden werden, schränkt
sie ihre Zusage auf jene Fälle ein, in deunen diesen Personen ein strafgesetzlich zu
ahndendes Delikt zur Last liegt. Da wir aber die Entfernung jener Offiziere und
Beamten verlangen, die monarchiefeindliche Propaganda betreiben, was ja im allgemeinen
in Serbien kein gerichtlich strafbarer Tatbestand ist, erscheinen unsere Forderungen
auch in diesem Punkte nicht erfüllt.