Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 1 (1)

Nr. 29. 
Altimatum, überreicht von dem Kaiserlich Japanischen Geschäfts- 
träger Baron Funakosbi am 17. August 1914. 
Ubersetzung. 
.-Die Kaiserlich Japanische Regierung erachtet es in der gegenwärtigen Lage 
für äußerst wichtig und notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um alle Ursachen einer 
Störung des Friedens im fernen Osten zu beseitigen und das allgemeine Iuteresse 
zu wahren, das durch den Bündnisvertrag zwischen Japan und Großbritannien ins 
Ange gefaßt ist, um einen festen und dauernden Frieden in Ostasien zu sichern, dessen 
Herstellung das Ziel des besagten Abkommens bildet. Sie hält es deshalb aufrichtig 
für ihre Pflicht, der Kaiserlich Deutschen Regierung den Rat zu erteilen, die nach- 
stehenden beiden Vorschläge auszuführen: 
Erstens. Unverzüglich aus den japanischen und chinesischen Gewässern die 
deutschen Kriegsschisse und bewaffneten Fahrzeuge jeder Art zurückzuzieben und die- 
jenigen, die nicht zurückgezogen werden können, alsbald abzurüsten. 
Iweitens. Bis spätestens 15. September 1914 das gesamte Pachtgebiet 
Kiantschou bedingungslos und ohne Eutschädigung den Kaiserlich Japanischen Be- 
hörden zu dem Zweck auszuantworten, es in der Folge an China zurückzugeben. 
Die Kaiserlich Japanische Regierung kündigt gleichzeitig an, daß sie, falls sie 
nicht bis zum 23. August 1914 mittags von der Kaiserlich Deutschen Regierung 
eine Antwort erhalten sollte, die die bedingungslose Annahme der vorstehenden von 
der Kaiserlich Japanischen Regierung erteilten Ratschläge enthält, sich genötigt sehen 
wird, so vorzugehen, wie sie es nach Lage der Sache für notwendig befinden wird. 
Nr. 30. 
Antwort der Kaiserlichen Regierung, dem Kaiserlich Japanischen 
Geschäftsträger am 23. August 1914 mündlich abgegeben. 
?* Auf die Forderungen Japans hat die Deutsche Regierung keinerlei Antwort 
zu geben. Sie sieht sich daher veranlaßt, den Kaiserlichen Bolschafter in Tokio ab- 
zuberufen und dem Japanischen Geschäftsträger in Berlin seine Pässe zuzustellen.“ 
  
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.