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In der Champagne westlich von Derthes und nördlich von Le Mesnil griffen
die Franzosen tagsüber mehrmals erfolglos an. Am Abend sehten sie närdlich
von Lee Mesnil zu neuen Angriffen mit stärkeren Krästen an; der Kampf ist noch
im Gange.
In den Argonnen sind die Gefechte noch nicht beendet. Bom Hange südwestlich
von Bauquois öfstlich der Argonnen wurden die Franzosen, die sich dort vorüber-
gehend eingenistet hatten, heruntergeworfen.
Im Driesterwalde nordwestlich von Dont-à-Mousson scheiterten zwei französische
Angriffe.
In den Vogesen fand nur Artilleriekampf statt.
Oestlicher Kriegsschauplatz. Schwache russische Vorstöße auf Tauroggen und
Laugzargen wurden abgewiesen.
Zwischen Szkwa und Orzye wurden russische Durchbruchsversuche zurückgeschlagen.
Südlich der Weichsel hat sich nichts verändert.
Oberste Heeresleitung. (W. T. B.)
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Ein englischer Kreuzer in den Dardanellen beschädigt.
DParis, 17. März. „SEcho de Daris“ meldet aus Athen: Der Kreuzer „Amethyst“
stieß mit voller Krast bis Nagara vor, wurde dabei aber von 3 Granaten getroffen,
welche das Schiff beschädigten, 28 Mann töteten und etwa 30 verletzten. (W. T. B.)
Die französisch-englischen Maßnahmen gegen den deutschen
Handel.
Daris, 17. März. Das französische Amtsblatt veröffentlicht ein Dekret bezüglich der
Maßnahmen, die die französische und die englische Regierung gegen den deutschen Handel
getroffen haben. Das Dekret besagt, daß alle Waren, welche Deutschen gehören, aus
Deutschland kommen oder nach Deutschland gehen, und nach dem 13. März in See gingen,
angehalten werden. Die von den Deutschen besetzten Gebiete werden dem deutschen Gebiete
gleich geachtet. Als aus ODeutschland skammende Waren werden alle Artikel und Waren
betrachtet, welche deutscher Marke sind, Iin Deutschland hergestellt oder geerntet werden, oder
deren Absendungsort deutsches Gebiet ist. Diese Maßnahme fundet nicht Anwendung auf
Waren, bezüglich deren ein Neutraler nachweisen kann, daß er sie in gutem Glauben vor dem
13. März in neutrales Land einführen ließ, oder, daß er deren Eigentum in gutem Glauben
vor dem 13. März erworben hat. Die Waren werden als nach Deutschland gesandt betrachtet,
wenn die begleitenden Dokumente nicht die endliche und einwandfreie Bestimmung für neutrales
Land beweisen. Neutrale Schiffe, auf denen die oben angegebenen Waren gefunden werden,
werden in französische oder allierte Häfen abgeleitet und die Waren ausgeschifft werden, außer
bei einem gegenteiligen Zeschluß. Das Schiff wird freigelassen, die Waren, welche als deutsches
Eigentum erkannt wurden, werden beschlagnahmt oder verkauft, oder der Erlös wird dem
Eigentümer ersk nach Unterzeichnung des Friedens ausgezahlt. Neutralen gehörige, aus Deutsch-
land skammende Waren bleiben zur Verfügung des neutralen Eigentümers, um in den
Abgangshafen zurückgeschickt zu werden, und zwar binnen fesigesetzter Frisk, nach deren Ablauf