Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

    
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In der Champagne westlich von Derthes und nördlich von Le Mesnil griffen 
die Franzosen tagsüber mehrmals erfolglos an. Am Abend sehten sie närdlich 
von Lee Mesnil zu neuen Angriffen mit stärkeren Krästen an; der Kampf ist noch 
im Gange. 
In den Argonnen sind die Gefechte noch nicht beendet. Bom Hange südwestlich 
von Bauquois öfstlich der Argonnen wurden die Franzosen, die sich dort vorüber- 
gehend eingenistet hatten, heruntergeworfen. 
Im Driesterwalde nordwestlich von Dont-à-Mousson scheiterten zwei französische 
Angriffe. 
In den Vogesen fand nur Artilleriekampf statt. 
Oestlicher Kriegsschauplatz. Schwache russische Vorstöße auf Tauroggen und 
Laugzargen wurden abgewiesen. 
Zwischen Szkwa und Orzye wurden russische Durchbruchsversuche zurückgeschlagen. 
Südlich der Weichsel hat sich nichts verändert. 
Oberste Heeresleitung. (W. T. B.) 
   
   
   
   
   
    
   
  
  
    
        
      
    
    
          
      
    
      
  
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Ein englischer Kreuzer in den Dardanellen beschädigt. 
DParis, 17. März. „SEcho de Daris“ meldet aus Athen: Der Kreuzer „Amethyst“ 
stieß mit voller Krast bis Nagara vor, wurde dabei aber von 3 Granaten getroffen, 
welche das Schiff beschädigten, 28 Mann töteten und etwa 30 verletzten. (W. T. B.) 
Die französisch-englischen Maßnahmen gegen den deutschen 
Handel. 
Daris, 17. März. Das französische Amtsblatt veröffentlicht ein Dekret bezüglich der 
Maßnahmen, die die französische und die englische Regierung gegen den deutschen Handel 
getroffen haben. Das Dekret besagt, daß alle Waren, welche Deutschen gehören, aus 
Deutschland kommen oder nach Deutschland gehen, und nach dem 13. März in See gingen, 
angehalten werden. Die von den Deutschen besetzten Gebiete werden dem deutschen Gebiete 
gleich geachtet. Als aus ODeutschland skammende Waren werden alle Artikel und Waren 
betrachtet, welche deutscher Marke sind, Iin Deutschland hergestellt oder geerntet werden, oder 
deren Absendungsort deutsches Gebiet ist. Diese Maßnahme fundet nicht Anwendung auf 
Waren, bezüglich deren ein Neutraler nachweisen kann, daß er sie in gutem Glauben vor dem 
13. März in neutrales Land einführen ließ, oder, daß er deren Eigentum in gutem Glauben 
vor dem 13. März erworben hat. Die Waren werden als nach Deutschland gesandt betrachtet, 
wenn die begleitenden Dokumente nicht die endliche und einwandfreie Bestimmung für neutrales 
Land beweisen. Neutrale Schiffe, auf denen die oben angegebenen Waren gefunden werden, 
werden in französische oder allierte Häfen abgeleitet und die Waren ausgeschifft werden, außer 
bei einem gegenteiligen Zeschluß. Das Schiff wird freigelassen, die Waren, welche als deutsches 
Eigentum erkannt wurden, werden beschlagnahmt oder verkauft, oder der Erlös wird dem 
Eigentümer ersk nach Unterzeichnung des Friedens ausgezahlt. Neutralen gehörige, aus Deutsch- 
land skammende Waren bleiben zur Verfügung des neutralen Eigentümers, um in den 
Abgangshafen zurückgeschickt zu werden, und zwar binnen fesigesetzter Frisk, nach deren Ablauf
	        
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