Arrangement einzugehen, welches die Befriedigung der legitimen natlonalen Ansprüche Italiens
in billigem Ausmaß zur Grundlage hätte und welches zugleich dazu gedient hätie, die vorhandene
Ungleichheit in der gegenseitigen Lage der beiden Staaken im Adriatischen Meere zu beseitigen.
Dlese Berhandlungen führten sedoch zu keinem In Betracht kommenden Ergebnis. Zel diesem
Stande der Sache muß die stalienische Regierung auf die Hoffnung verzichten, zu einem Ein,
versidndnis zu kommen, und sleht sich gezroungen, alle Vorschläge zu einem #ebereinkommen
zurückzuziehen. Es ist ebenso unnätz, den äußeren AUnschein eines Bündnisses aufrechtzuhalten,
welches nur dle Besilmmung haben würde, das tatsächliche Besiehen elnes besiändigen Mißtrauens
und täglicher Meinungsverschiedenheiten zu verschleiern. Aus diesem Grunde versichert und erklärt
Itallen im DBertrauen auf sein gutes Recht, daß es von diesem Augenblick an sich die volle
Freiheit seiner Handlungen wieder nimmt und seinen Bündnisvertrag mit Oesterresch-Angarn für
annulliert und künffig wirkungslos erklärt.“
Der Sotschafter, Herzog von Avarna, machte dem Baron Burian diese Mit-
teilung am 4. Mai. (W. T. B.)
dleser Absicht und in dieser Hoffnung erklärte dle itallenische Regierung sich bereit, auf ein
Mitteilung der deutschen Regierung über die „Kündigung“" des
Dreibundvertrages.
Berlin, 21. Mals. Dse „Norddeutsche Allgemelne Zestung“ veröffentlicht einen Artikel,
betitelt „Ole Kündigung des Dreibundes“, In dem es u. a. heißt:
Der Dreibundvertrag bestimmte, daß der Cesus toederis gleschzeitig für die drei Zertrags,
mächte einträte, wenn einer oder zwel der Pertragschließenden ohne direkte Drovokation lhrer-
seits von zwel oder drei Großmächten angegriffen und in elnen Krleg verwickelt würden. Ole
Drovokation bel dem Weltkrieg lag auf russischer Seite. Gleichwohl erachtete die stallentsche
Reglerung mit der Behauptung, daß Oesterreich Angarn aggressio gegen Serbien vorgegangen
sel und dadurch das Eingreifen Kußlands veranlaßt habe, den Cesus foederls nicht für gegeben.
Auch machte sie geltend, die österreichisch-ungarlsche Kegierung habe sich, indem sie Italien von
dem beabsichtigten Altimatum an Gerbien vorher nicht in Kenninis gesetzt habe, eine VBerletcung
des Artikels VII des Dreibundvertrages zuschulden kommen lassen. Dieser Artikel verpfiichtet
Oesterresch ngarn und Itallen zu vorheriger VZerskändigung und gegenseitigen Kompensationen
für den Fall, daß sich eine der beiden Mächte genötigt sehe, den Status quo auf dem Balkan
durch elne zeltweilige oder dauernde Okkupation zu ändern. Die Berufung auf Artikel VII wäre
begründet gewesen, wenn Oesterreich-AUngarn auf einen Machtzuwachs auf dem Balkan aus-
gegangen wäre. Wien hatte sedoch schon vor Krlegsausbruch in Petersburg und auch in Rom
erklärt, daß Oesterreich Ungarn keine Gebiekserwerbungen auf Kosten Serbiens erstrebe. Die
beiden im Krieg flehenden Zentralmächte wären dabei berechtigt gewesen, die Einwände Italiens
gegen selne Bündnispflicht nicht anzuerkennen. In loyalem Versiändnis für die nicht lelchte
innere und qdußere Lage Italiens zogen sie es sedoch vor, eine einseitige Auslegung des Drei,
bundvertrages hinzunehmen und sich mit der Erklärung wohlwollender Neutralität, zu der der
VBertrag unzweifelhaft verpflichtete, zu begnügen. Obgleich der Artikel VII auf Kompensationen
nur für den Fall eines Machtzuwachses am Balkan abzielt, erklárte sich doch die österreichisch-
ungarische Reglerung wegen der mit Ausbruch des Krieges eingetreienen Möglichkeit einer
Machtverschiebung grundsätzlich bereit, eventuelle Kompensationen ins Auge zu fassen. Die
VBerhandlungen kamen langsam in Gang. Erschwert wurden sie von vornherein durch das
Verlangen der italienischen Kegierung, daß die zu vereinbarende Gebietsabtretung sosort in
Kraft gesetzt werden müßte. Um den in diesem Verlangen liegenden Argwohn zu zerstreuen,
wurde am 19. März 1915 die Garantie der deutschen RKegierung für die Durchführung der
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