hätte sie sowohl in Wien als auch in Berlin den besten Willen zum Schutze dieser
Interessen gefunden.
Die königliche KRegierung war damals der Ansicht, daß sich ihre beiden Der-
bündeten nach Lage der Dinge Jtalien gegenüber nicht auf den Bündnisfall berufen
konnten, aber sie machte keine Mitteilung, welche zu dem Glauben berechtigt hätte,
daß sie das Vorgehen Oesterreich-Ungarns als eine „flagrante Verlethung des Wortes
und des Geistes des Bündnisvertrages“ ansehe.
Die Kabinette von Wien und Berlin ließen, wenn sie auch Italiens Entschluß,
neutral zu bleiben — einen Entschluß, der nach unserer Ansicht mit dem Geist des
Vertrages kaum vereinbar war — bedauerten, die Ansicht der italienischen Kegierung
dennoch in loyaler Weise gelten, und ber Meinungsaustausch, der in jenem Zeitpunkte
stattfand, stellte die unveränderte Aufrechterhaltung des Dreibundes fest.
Gerade mit Berufung auf diesen Vertrag, insbesondere auf dessen Artikel VII
legte uns die königliche Regierung ihre Ansprüche vor, die dahin gingen, gewisse
Entschädigungen für den Fall zu erhalten, daß Oesterreich-Angarn seinerseits aus dem
Kriege Vorteile territorialer oder anderer Natur auf der Balkanhalbinsel zöge. Die
k. u. k. Regierung nahm dessen Standpunkt an und erklärte sich bereit, die Frage
einer Drüfung zu unterziehen, indem sie gleichzeitig darauf hinwies, daß es, solange
man nicht in Kenntnis der Oesterreich-Angarn eventuell zufallenden Vorteile sei, schwer
wäre, hierfür Kompensationen festzusetzen.
Die königliche Regierung teilte diese Auffassung, wie sowohl aus der Erklarung
des seither verstorbenen Marchese di San Giuliano vom 25. Augufst 1914 hervor-
geht, in der es heißt: „Es wäre verfrüht, jetzt von Kompensationen zu sprechen,“
als auch aus den Zemerkungen des Herzogs von Avarna nach unserem Röckzug
aus Serbien: „Gegenwärtig gibt es kein Kompensationsobjekt.“
Nichtsdestoweniger ist die k. u. k. Kegierung immer bereit gewesen, über diesen
Gegenstand eine Konversation zu beginnen. Als die italienische Regierung, indem sie
auch noch jeht ihren Wunsch auf Aufrechterhaltung und BZefestigung unseres Bünd“
nisses wiederholte, besondere Forderungen vorbrachte, welche unter dem Titel einer
Entschädigung der Abtretung integrierender Bestandteile der Monarchie an Jtalien
betrasen...., hat denn auch die k. u. k. Regierung, die auf die Erhaltung bester
Beziehungen zu Italien den größten Wert legte, selbst biese Berhandlungsgrundlage
angenommen, obwohl nach ihrer Meinung der in ZRede stehende Artikel VII niemals
auf Gebiete der zwei vertragschließenden Teile, sondern einzig und allein auf die
Balkanhalbinsel Bezug hatte. In den Verhandlungen, die über diesen Gegenstand
gepflogen wurden, zeigte sich die k. u. k. Regierung stets von dem aufrichtigen
Wunsche geleitet, zu einer Zerständigung mit Italien zu gelangen, und wenn es ihr
aus ethnischen, politischen und militarischen Gründen, die in Kom ausführlich aus-
einandergesetzt worden sind, unmöglich war, allen Forderungen der königlichen
J#egierung nachzugeben, so sind doch die Opfer, die die k. u. k. Kegierung zu bringen
bereit war, so bedeutend, daß diese nur der Wunsch, ein seit so vielen Johren zum
gemeinsamen Vorteil unserer beiden Länder bestehendes Bündnis aufrechtzuerhalten,
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