Artillerievorbereitung an. Es kam zu erbitterten nächtlichen Kämpfen, die mit einer
schweren Niederlage der Franzosen endeten.
In den Zogesen gelang es dem Feinde, in einem kleinen Grabenstück sübwestlich
von Meheral sich festzusetzen. Ein französischer Angriff am Reichsackerkopf nördlich
von Mühlbach wurde leicht abgewiesen.
18 französische Flieger griffen gesiern die offene Stadt Ludwigshafen an. Durch
Bombenabwurf wurden mehrere Zivilpersonen getötet und verletzt, Materialschaden
aber nur in geringem Maße angerichtet. Das gepanzerte Führerflugzeug wurde
östlich Neustadt a. d. H. zur Landung gezwungen; mit ihm siel ein Major, der
Kommandant des Flugzeuggeschwaders von Naney, in unsere Hände. Unsere Flieger
brachten im Luftkampf bei Epinal ein französisches Flugzeug zum Absturz und
setzten die Kaserne in Gerardmer in Brand.
Oestlicher Kriegsschauplatz. An der Dubissa nahmen unsere Truppen erneut
die Offensive auf. Ein zu beiden Seiten der Straße Rosslenie — Eiragola geführter
Angriff war von gutem Erfolge begleitet; er brachte uns 3120 russische Gefangene
ein. Im übrigen wurden an verschiedenen Stellen russische Nachtangriffe abgewiesen.
Südöstlicher Kriegsschauplatz. Im den VZ9or#marsch der verbündeten Truppen
zum Stehen zu bringen, versuchte der Feind mit feischen Kraften, die er von anderen
Kriegsschauplätzen herangeführt hatte, rechts des San an verschiedenen Stellen zum
Angriff überzugehen. Die Bersuche scheiterten; nur in der Gegend von Sieniawa
wurden schwächere Abteilungen auf das linke Sanufer zurückgedrückt, wobei elwa sechs
Geschüte nicht rechtzeitig abgeschoben werden konnten. In der Gegend nordöstlich
von Przemysl, zu beiden Seiten der Wisznia, sind wir in gutem Fortschreiten geblieben.
Zu der am 25. Mai veröffentlichten Beute sind etwa 9000 Gefangene, 28 Geschütze
und 20 Maschinengewehre hinzugekommen.
Oberste Heeresleitung. (W. T. S.)
Die Türkei erklärt den Suezkanal als Kriegsgebiet.
Konstantinopel, 27. Mai. Die Hohe Dforte hat den befreundeten und
neutralen Staaten eine Zirkularnote folgenden Inhalts übermitteln lassen: Die
Kaiserlich Ottomanische Regierung sieht sich in Erwägung dessen, daß die englische
ZRegierung ihrer gegenüber den neutralen Mächten durch die Bestimmungen der
Konvention von 1888 übernommenen Berpflichtung, in den Gewässern des Suez-
kanals kein Kriegsschiff zu halten, nicht Kechnung getragen und sogar den Kanal
bef’stigt hat und daß anderseits die französische Regierung zum Zwecke einer
feindlichen Handlung gegen das Ottomanische Kaiserreich Truppen in Aegypten ge,
landet hat, durch diese Tatsachen vor die gebieterische Notwendigkeit gestellt,
militärische Mapcznahmen zur Berteidigung des Kaiserlichen Gebietes, von dem
Aegypten einenen Teil ausmacht, zu ergreifen und die Feindseligkeiten auch auf den
Suezkanal auszudehnen. Die Note fügt hinzu: Wenn daraus Beeinträchtigungen
zum Schaden neutraler Schiffe und Güter entstkünden, so ist es klar, daß die Ver—
antwortlichkeit dafür auf die französische und englische Regierung fallt. (W. T. B.)