Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

5000 Pfund, wenn es ihm gelänge, seinen Herrn in die Hände der englischen Behoͤrde zu 
spielen. Sollte Casement bei dieser gewaltsamen Entführung etwas zustoßen oder er sonst zu 
Schaden kommen, so würde der Gesandte dafür sorgen, daß Nachforschungen niedergeschlagen 
würden und der Entführer straffrei ausginge. Der englische Gesandte händigte Christensen 
sogar einen Schlüssel zur Hinterpforte der Gesandtschaft ein. Er übergab ihm mehrmals 
Geldbeträge und stellte ihm schließlich am 3. Januar eine förmliche, ordnungsmäßig von ihm 
unterschriebene Zusicherung im Namen der britischen Regierung aus, in der er ihm Belohnung 
und Straffreiheit für die Begehung des geplanten Verbrechens verspricht. 
Dieser Brief lautet in Uebersetzung: „Englische Gesandtschaft Chrisikania, Norwegen. Im 
Namen der britischen Regierung verspreche ich folgendes: Falls auf Grund von Mitteflungen, 
die Adler Chriskensen macht, Sir Koger Casement mit oder ohne seine Gefährten in meine 
Hände geliefert wird, soll der genannte Adler Chrisiensen von der britischen Kegierung die 
Summe von 3000 Dfund Sterling erhalten, zahlbar nach seinem Wunsch. Adler Christensen 
soll außerdem persönliche Straffreiheit genießen und auf Wunsch freie Ceberfahrt nach den 
VBereinigten Staaten erhalten. M. de C. Findlay, Seiner britischen Majestät Gesandter.“ 
(W. T. B.) 
Die amerikanische Note an Deutschland. 
Berlin, 13. Februar. Die Note der amerikanischen Regierung an Deutschland hat 
folgenden Wortlaut: 
Euere Exzellenz! Ich bin von meiner Regierung beauftragt, Euerer Exzellenz folgendes 
zu übermitteln: 
Die Regierung der Vereinigten Staalen ist durch die Bekanntmachung des deutschen 
Admiralskabes vom 4. Februar 1915 darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Gewässer 
rings um Großbritannien und Irland, einschließlich des gesamten englischen Kanals, als Kriegs- 
gebiet anzusehen seien, daß alle in diesen Gewässern nach dem 18. Februar angetroffenen 
Kauffahrteischiffe zerstört werden sollen, ohne daß es immer möglich sein werde, die Besahungen 
und die Dassagiere zu retten, und daß auch neutrale Schiffe in diesem Kriegsgebiet Gefahr 
laufen, da angesichts des Mißbrauchs neutraler Flaggen, der am 31. Januar von der brilischen 
JZegierung angeordnet worden sein soll, und angesichts der Zufälligkeiten des Seekrieges es nicht 
vermieden werden könne, daß die auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale 
Schiffe träfen. Die amerikanische Regierung erachtet es daher als ihre Pstlicht, die kaiferlich 
deutsche Regierung in aufrichtiger Hochschätzung und mit den freundschaftlichsten Gefählen, aber 
doch ganz offen und ernfsflich auf die sehr erusten Folgen aufmerksam zu machen, die das mit 
der Bekannimachung offenbar beabsichtigte Borgehen möglicherweise herbeiführen kann. Die 
amerikanische Regierung schäht diese möglichen Folgen mit solcher Besorgnis ein, daß sie unter 
den obwaltenden Amständen als ihr Recht, sa, auch als ihre Pflicht erachtet, die kaiserlich 
deutsche Regierung zu ersuchen, vor einem tatsächlichen Borgehen die kritische Lage zu erwägen, 
die in den Beziehungen der Vereinigten Staaten zu Deutschland entstehen könnte, falls die 
deulschen Seefstreitkräfte in Befolgung der durch die Zekanntmachung des Admiralskabes 
angekündigten Maßnahmen irgendein Kauffahrteischiff der Vereinigten Staaten zerskörten oder 
den Tod eines amerikanischen Staatsangehörigen verursachten. 
Ec ist selbstverständlich nicht nötig, dic deutsche Regierung daran zu erinnern, daß einer 
kriegführenden Nation in bezug auf neutrale Schiffe auf hoher See lediglich das Recht der 
Durchsuchung zusteht, es sei denn, daß eine Blockadeerklärung ergangen ist und die Blockade 
effektiov aufrecht erhalten wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten nimmt an, daß eine 
Blockade im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt ist. Eine Erklärung oder Ausübung des 
ZRechtes, jedes Schiff anzugreifen und zu zerstören, das ein näher umschriebenes Gebiet auf 
offener See befährt, ohne erst festgestellt zu haben, ob es einer kriegführenden Nation gehört 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.