*
* 0 ——
J“5J4
oder ob seine Ladung Konterbande ist, wäre eine Handlungsweise, die so sehr in Widerspruch
mit allen Dräzedenzen der Seekriegführung feht, daß die amerikanische Reglserung kaum
annehmen kann, daß die kaiserlich deutsche Regierung im vorliegenden Falle sie als möglich
ins Auge faßt. Der Verdacht, daß feindliche Schiffe zu Unrecht eine neutrale Flagge führen,
kann nicht eine berechtigte Bermutung schaffen, dahingehend, daß alle Schiffe, die ein näher
umschriebenes Gebiet durchfahren, demselben Verdachi unierliegen. Gerade um solche Fragen
aufzuklären, isst nach Ansicht der amerikanischen Kegierung das Zecht der Durchsuchung
anerkannt worden.
Die amerikanische Regierung hat von der Deukschrift der kaiserlich deutschen Regierung,
die zugleich mit der Zekanntmachung des Admiralfkabes ergangen ist, eingehend Kenninis
genommen. Sie benutßzt diese Gelegenheit, die kaiserlich deuische Regierung mit größter Hoch,
schätzung darauf aufmerksam zu machen, daß die Regserung der Vereinigten Staaten zu einer
Kritik wegen nicht neutraler Haltung, der sich nach Ansicht der deutschen Regierung die
FRegierungen gewisser anderer neutraler Staaten ausgesetzi haben, keine Veranlassung gegeben
hai. Die Regierung der Dereinigien Staaten hat keinen Maßnahmen zugestimmt oder hat es
bei keiner solchen bewenden lassen, die von den anderen kriegführenden Nationen im gegen-
wäriigen Kriege getroffen worden sind und die auf eine Zeschränkung des Handels hinzielen.
Vielmehr hat sie Iin allen solchen Fällen eine Haltung eingenommen, die ihr das Recht gibt,
diese Regierungen in der richtigen Weise für alle eventuellen Wirkungen auf die amerikanische
Schiffahrt verantwortlich zu machen, welche durch die besiehenden Grundsätze des Bölkerrechts
nicht gerechtfertigt snd. Daher erachtet sich die amerikanische Kegierung im vorliegenden Falle
mit gutem Gewissen, auf Grund anerkannten Drinzipien, für berechtigt, die in der Note
angedeutete Haltung einzunehmen; falls die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe auf Grund
der Annahme, daß die Flagge der Vereinigten Staaten nicht in gutem Glauben geführt werde,
handeln und auf hoher See ein amerikanisches Schiff oder das Leben amerikanischer Staats,
angehöriger vernschten sollien, so würde die Kegierung der Vereinigien Staaten in dieser Handlung
schwerlich etwas anderes als eine unenischuldbare Verletzung neutraler Fechie erblicken können,
die kaum In Elnklang zu bringen sein würde mit den freundschaftlichen Zeziehungen, die setzt
glücklicherweise zwischen den beiden Regierungen bestehen.
Sollte eine solche beklagenswerte Situalion entstehen, so würde sich die Regierung der
Vereinigten Staaten, wie die kaiserlich deutsche Regierung wohl verstkehen wird, genötigt
sehen, die kaiserlich deutsche Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden streng
veraniwortlich zu machen und alle Schritte zu tun, die zum Schutze amerikanischen Lebens und
Eigeniums und zur Sicherung des vollen Genusses der anerkannien Rechte auf hoher See für
die Amerikaner erforderlich sind.
In Anbetracht dieser Erwägungen, die die Reglerung der LVereinigten Staaten mit der
größten Hochschäbung und in dem ernfllichen Zestreben, irgendwelche Mißverständnisse zu ver-
meiden und zu verhindern, daß mfkände enistehen, die sogar einen Schattien auf den Verkehr
der beiden Regierungen werfen könnten, spricht die amerikanische Regierung die zuversichtliche
Hoffnung und Erwartung aus, daß die kaiserlich deutsche Regierung die Dersicherung geben
kann und will, daß amerikanische Staatsbürger und ihre Schiffe anders als im Wege der
Durchsuchung durch deutsche Seefstreilkräfte, selbst in dem in der Bekanntmachung des deutschen
Admiralskabes näher bezeichneten Gebiei, nicht belästigt werden sollen.
Zur Information der kaiserlichen Kegierung wird hinzugefügt, daß der Regierung Seiner
Britannischen Maseskät bezüglich des ungerechtfertigten Gebrauchs der amerikanischen Flagge
zum Schutze britischer Schiffe Zorstellungen gemacht worden sind.
Ich benutze diesen Anlaß, Euerer Exzellenz erneut meiner ausgezeichneien Hochachtung zu
versichern. gez. James W. Gerard.
Seiner Exzellenz Herrn v. Jagow, Staatssekreidr des Auswärtigen Amts. (W. T. B.)