Full text: Amtliche Kriegsdepechen Band 2 (2)

und gibt der Erwartung Ausdruck, daß dieses Zorgehen England künftig zur Achtung der 
amerikanischen Flagge veranlassen wird. 
In dieser Erwartung sind die Befehlshaber der deutschen Unterseeboote, wie bereits in der 
Note vom 4. Februar zum Ausdruck gebracht worden ist, angewiesen worden, Gewalttätigkeiten 
gegen amerikanische Handelsschiffe zu unterlassen, soweit sie als solche erkennbar sind. 
Lm in der sichersten Weise allen Folgen einer Verwechslung — nicht auch der Minen- 
gefahr — zu begegnen, empfiehlt die deutsche Regierung den Vereinigten Staaten, ihre mit fried- 
licher Ladung befrachteten, den englischen Seekriegsschauplatz berührenden Schiffe durch 
Konvoyierung kenntlich zu machen. 
Die deutsche Regierung glaubt dabei voraussetzen zu dürfen, daß nur solche Schiffe 
konvoyiert werden, die keine Waren an Bord haben, die nach der von England gegenüber 
Deutschland angewendeten Auslegung als Konterbande zu betrachten sind. Leber die Art der 
Durchführung einer solchen Konvoyierung ist die deutsche Regierung bereit, mit der amerikanischen 
ZKegierung alsbald in Verhandlungen einzutreten. Sie würde es aber mit besonderem Dank 
anerkennen, wenn die amerikanische Reglerung ihren Handelsschiffen dringend empfehlen wollte, 
sedenfalls bis zur KRegelung der Flaggenfrage den englischen Seekriegsschauplatz zu vermelden. 
Die deutsche Regierung gibt sich der zuversichtlichen Hoffnung hin, daß die amerikanische 
Regierung den schweren Kampf, den Deutschland um sein Dasein führt, in seiner ganzen 
Zedeutung würdigen und aus den vorstehenden Aufklärungen und Zusagen ein volles DVerständnis 
für die BZeweggründe und Ziele der von ihr angekündigten Maßnahmen gewinnen wird. 
Oie deutsche Regierung wiederholt, daß sie in der bisher peinlich von ihr geübten Käcksicht 
auf die Neutralen sich nur unter dem flärksten Zwang der nationalen Selbsterhaltung zu den 
geplanten Maßnahmen entschlossen hat. Sollte es der amerikantschen Regierung vermöge des 
Gewichts, das sie in die Wagschale des Geschickes der Bölker zu legen berechtigt und imfstande 
ist, in letzter Stunde noch gelingen, die Gründe zu beseitigen, die der deutschen Regierung 
jenes Borgehen zur gebleterischen Hflicht machen, sollte die amerikanische Regierung insbesondere 
einen Weg finden, die Beachtung der Condoner Seekriegsrechterklärung auch von seiten der 
mit Deutschland kriegführenden Mächte zu erreichen und Deutschland dadurch die legstime 
Zufuhr von Lebensmitteln und induftriellen Kohskoffen zu ermöglichen, so würde die deuische 
Regierung hierin ein nicht hoch genug anzuschlagendes Derdienst um die humanere Gestaltung 
der Kriegführung anerkennen und aus der also geschaffenen neuen Sachlage gern die 
Folgerungen ziehen. 
Freispruch der deutschen Militarärzte und Sanitater. 
Daris, 17. Februar. Das zweite Dariser Kriegsgericht hat die der Hehlerei 
beschuldigten deutschen Militärärzte Schulz und Davidsohn sowie sieben andere 
Mitglieder der sitebenten Ambulanz des zweiten Armeekorps im Revisionsverfahren 
freigesprochen. Die Angeklagten waren vom ersten Dariser Kriegsgericht im November 
1014 zu verschiedenen Freiheitsstrafen verurkeilt worden. (W. T. B.) 
     
   
Der Pour le mérite für Generalskabschef v. Falkenhagn. 
Berlin, 17. Februar. Der Kaiser hat dem Chef des Generalstabes des Feld- 
heeres, General der Infanterie v. Falkenhayn, in Anerkennung seiner Verdienste 
um den Sieg in Masuren den Orden Pour le mérite verliehen. (W. T. B.) 
 
	        
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